gültbar,
Adj.
›zu Steuern und Abgaben verpflichtet; tributpflichtig‹;
zu (
die
2.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 32, 42
(
schwäb.
,
1574
):
welcher saumen von seinem aignen oder denen äckern, so in die gültbarn güetter gehören, kauft.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1611
):
welcher fürohin lohn- dritt- und viertheilige auch gült- und zinßbahre weingart baut und ein unfleiß im hacken oder anderm verspürt wird.
Welcher eine gueth verkauft, das neben andern mehr güetern zinsbar oder gültbar ist, alsdan soll zuevorderst die loßung denjenigen verkündt [...] werden.
Turmair (
moobd.
,
1528
):
[Die teutschen] zwungen also den kaiser Domicianum, das er in jerlichen sold und zins verschreiben mueste, haben in also das alt großmechtig römisch reich gultpar gemacht.