executor,
der
;
aus
lat.
exsecutor
›Vollstrecker, Ausführer‹
(
Georges, Neub.
1, 2009
).
›Vollstrecker eines rechtsverbindlichen Beschlusses, Urteils, einer Strafe‹; speziell auch: ›Testamentsvollstrecker‹.
Überwiegend Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): ; vgl.  3, ,  1, ,  2,  2.
Wortbildungen:
executorei
›Testamentsvollstreckung‹,
executorial
›schriftlicher Vollstreckungsbefehl‹ (dazu bdv.:  1).

Belegblock:

Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn (
Wolfenb.
1594
):
O Gott, Weil ich mich dann nicht zurechnen weis, So wil ich dich, als einen gerechten Gott [...] zum hülffen vnd Executorn dieser that angeruffen.
Luther, WA Tr. (
1530
):
Wenn nun der Kaiser am Concilio verzweifelt, [...] wird er einen Reichstag halten, und vielleicht unsere Fürsten nicht berufen; sondern wird sie als Ungehorsame verdammen, und Executor wollen seyn.
Laufs, Reichskammergo.
272, 16
(
Mainz
1555
):
damit die partheyen zu erlangung [...] der taxirten expens so mit wenigerm kosten und einem executorial kommen mögen und die ergangnen endturtheyl [...] fürderlich exequirt und volnzogen.
Goerlitz u. a., Rechtsd. Schweidnitz
389, 19
(
omd.
,
1588
):
die executores wollen, das das hauß sowoll dem garten vnd alle farende haab [...] zu gelde gemacht [...] werden sollen.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
190, 21
(
osächs.
,
1542
/
70
):
ein scharfrichter ist in solchem falle nichts mehr dan ein executor.
Anderson u. a., Flugschrr.
13, 11, 28
(
Leipzig
1522
):
Bistu [Luder] aber der selbig / der heimlichen richt gottes executor
[den Papst]
/ so geben wir die straff / got vnserm herren / der wirdt dir den lone / vmb deyn getraw arbeit geben.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Welcher nit wil Executor sin. [...] vnd zuͦ einem executor gewelet / spert er sich executor zuͦ sin / so sol im das verschafft legat ouch nit gefolgen.
Rintelen, B. Walther
167, 19
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Wann aber der Geschäftinger in der Zeit des aufgerichten Testaments kein Wissen gehabt, das das verschaffte Guet ein frembdes Guet seye, alßdann ist der Erb oder Executor dem Legatorio weder das Guet noch den Werth desselben zu bezallen schuldig.
Ebd.
177, 4
:
ob er [der Executor] [...] vor entlicher Volziehung des Testaments mit Todt abgienge, so fellt die Executorey nit auf sein Erben, sonder auf seine Mitexecutores.
Köbler, a. a. O. ;
Rintelen, a. a. O.
177, 17
;
21
;
Schulz/Basler, Neub.
5, 383
.