examinieren,
V.;
aus
lat.
examināre
›abwägen, untersuchen, prüfen‹
(
Georges, Neub.
1, 1933
).
›jn. befragen‹; überwiegend speziell: ›jn. verhören, ausforschen, peinlich befragen‹; ›jn. prüfen, abfragen‹; ›jn. einer Prüfung unterziehen‹; ›js. Kompetenz, Eignung für eine bestimmte Aufgabe überprüfen‹; gelegentlich mit Sachobjekt: ›etw. prüfen, untersuchen‹;
vgl. .
Syntagmen:
j
. (z. B.
der assessor / banrichter / nachrichter / prediger / superattendent, meister des schwertes
)
jn. e
.,
das kamergericht jn. e
.,
jn
. (z. B.
den weber, die beklagten / geweihten / malefizpersonen / prediger / täter, die gelerten personen, die hauptleute von den verrätern
)
e
.,
etw
. (z. B.
das gewissen / öl / wasser
)
e
.,
jn
. [wie] (z. B.
bas / fleissig / streng / wol, in der geheim
)
e
.,
jn. auf js. anzeigen, seiner geburt / geschicklichkeit / lere / redlichkeit halben e
.,
j. e., wie [...]
; zur Subst.:
mit dem e. auf dem rathaus anlaufen
.
Wortbildungen
examination
›Verhör; Erforschung‹ (dazu bdv.:  2,  1,  4).

Belegblock:

Luther, WA (
1528
):
Der [Superattendent] soll verhoͤren und examiniren, wie sie [prediger] ynn yhrer lere und leben geschickt, ob das volck mit yhnen genugsam versehen sey.
Ebd. (
1533
):
Jch hoͤre wunder sagen, wie schimpflich die Verhoͤrer auff dem Rathause zu Leipzigk sind angelauffen mit jrem examinirn.
Chron. Köln (
Köln
1499
):
under den waren die heuftluden van den verrederen, ind also wart der ein angegriffen, upgeslossen ind examiniert, dat he der dait plichtich vonden wart.
Laufs, Reichskammergo.
137, 23
(
Mainz
1555
):
Ob aber einer urkundt zu bringen nicht vermöchte, soferr sich dann derselbig durch das cammergericht examiniren lassen und alßdann approbirt würde, soll er auch [...] hinfür zugelassen werden.
Roloff, Brant. Tsp.
786
(
Straßb.
1554
):
So woͤllen wir sie auch probieren / | Und in der geheim sie examinieren.
Schlosser, H. v. Sachsenh.
2429
(
schwäb.
,
1455
):
mir [Eckart] ist nit gaͮch, | Ich muß den man baß examiniern.
Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
):
Die wurden gefragt und examiniert vom nachrichter [...], wöllten nit recht daran.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1563
/
4
):
nachmals ward ain anderer von den predicanten verordnet [...]. den hetten die prediger zuͤvor geexaminiert.
Rauwolf. Raiß ([
Lauingen
]
1582
):
Dise
[Bürger im Richteramt]
[...] examinieren vnnd peinigen die Thaͤter vnd beklagte / vmb jrer missethat vnd vbertrettung willen.
Rot
309
(
Augsb.
1571
):
Examination, Erforschung / behoͤrung / ersuchung.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Sein Gewissen examiniren / beichten.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Wan ain oder mer malefizpersonen im purkfrid und freihaiten der herrschaft Pfanberg einkomben, miessen dieselben durch den panrichter in Steyr examiniert [werden].
Wackernell, Adt. Passionssp. H. II,
951
(
tir.
,
1514
):
Der wirt in dan wol examinieren | Auf unser anczaign und klag, | Das er in nit ledig lassn mag.
Laufs, a. a. O.
103, 13
;
Ries, Rechenb.
H 4r, 6
;
Koller, Ref. Siegmunds ; ;
Kohler, Ickelsamer. Gram. ;
Barke, Spr. d. Chymie.
1991, 232
;
Schulz/Basler, Neub.
5, 372
.