examinieren,
V.;
›jn. befragen‹; überwiegend speziell: ›jn. verhören, ausforschen, peinlich befragen‹; ›jn. prüfen, abfragen‹; ›jn. einer Prüfung unterziehen‹; ›js. Kompetenz, Eignung für eine bestimmte Aufgabe überprüfen‹; gelegentlich mit Sachobjekt: ›etw. prüfen, untersuchen‹;
vgl. .
Syntagmen:
j
. (z. B. der assessor / banrichter / nachrichter / prediger / superattendent, meister des schwertes
) jn. e
., das kamergericht jn. e
., jn
. (z. B. den weber, die beklagten / geweihten / malefizpersonen / prediger / täter, die gelerten personen, die hauptleute von den verrätern
) e
., etw
. (z. B. das gewissen / öl / wasser
) e
., jn
. [wie] (z. B. bas / fleissig / streng / wol, in der geheim
) e
., jn. auf js. anzeigen, seiner geburt / geschicklichkeit / lere / redlichkeit halben e
., j. e., wie [...]
; zur Subst.: mit dem e. auf dem rathaus anlaufen
.Belegblock:
Der [Superattendent] soll verhoͤren und examiniren, wie sie [prediger] ynn yhrer lere und leben geschickt, ob das volck mit yhnen genugsam versehen sey.
Jch hoͤre wunder sagen, wie schimpflich die Verhoͤrer auff dem Rathause zu Leipzigk sind angelauffen mit jrem examinirn.
under den waren die heuftluden van den verrederen, ind also wart der ein angegriffen, upgeslossen ind examiniert, dat he der dait plichtich vonden wart.
Ob aber einer urkundt zu bringen nicht vermöchte, soferr sich dann derselbig durch das cammergericht examiniren lassen und alßdann approbirt würde, soll er auch [...] hinfür zugelassen werden.
So woͤllen wir sie auch probieren / | Und in der geheim sie examinieren.
mir [Eckart] ist nit gaͮch, | Ich muß den man baß examiniern.
Die wurden gefragt und examiniert vom nachrichter [...], wöllten nit recht daran.
nachmals ward ain anderer von den predicanten verordnet [...]. den hetten die prediger zuͤvor geexaminiert.
Dise
[Bürger im Richteramt]
[...] examinieren vnnd peinigen die Thaͤter vnd beklagte / vmb jrer missethat vnd vbertrettung willen. Examination, Erforschung / behoͤrung / ersuchung.
Wan ain oder mer malefizpersonen im purkfrid und freihaiten der herrschaft Pfanberg einkomben, miessen dieselben durch den panrichter in Steyr examiniert [werden].
Der wirt in dan wol examinieren | Auf unser anczaign und klag, | Das er in nit ledig lassn mag.
Laufs, a. a. O.
103, 13
; Ries, Rechenb.
H 4r, 6
; Barke, Spr. d. Chymie.
1991, 232
; Schulz/Basler, Neub.
5, 372
.