erstattung,
die
.›Wiedergutmachung; Kompensation‹; auch: ›Zusatzleistung, Hilfe‹; überwiegend speziell: ›Schadensersatz; finanzieller Ausgleich, Kostenerstattung, Rückzahlung‹ (vgl. f. mit weiterer Ausdifferenzierung); häufig in der Verbindung
jm. erstattung tun
; Gehäuft Rechtstexte.
Phraseme:
erstattung des eides
›Leistung des Eides‹.Syntagmen:
e. erfordern, den bürgern e. tun
; e
. (Subj.) beschehen
; jn. um e. manen, etw. zu einer e. setzen
; die e. des entgeltes / schadens, der wasserseige, der empfangenen säumnis, der gerichtskosten / kosten
; die billige / gedoppelte / ziemliche e
.; die pen / strafe der e
.Belegblock:
das er die arme dirne und yhre Elltern so boͤsslich betrogen, belogen und zu schanden gemacht und keine erstatung gethan.
sol alßdañ durch den richter jnn der houptsach entlich vrteil gesprochen werden / mit erstattung kosten vnd schaden.
soll [...] erstattung thuͦn nach [...] achtung der zugefügten offenbaren schmach vnd Iniurien.
[Bei Problemen mit dem Wasserabfluss]
magk der berckmeister gestatten [...], das das waßer auf einen andern tiefern stollen geleitet [...] werden mit erstattung der wasserseige dem tiefern stolln. das sie
[die Erben]
einem erbern Rate zu Nurmberg [...] einer mercklichen summe guldein [...] von seinen verlassen gutern erstattung und widerkarung tun. damit mir fur mein erlitten scheden tetlich injurien und schmehe ain ander gepurlicher, erleydlicher abtrag oder erstattung beschehe.
das sie ime mit stattlicher hilf dess vergleychung oder erstattung zu tun auch [...] angefordert wurden.
euch mit ainer anzal volks in ain zusatz und vier zentner bulfers hilf und erstattung zu tun.
ob er glichwol nuͦn zwen zügen hett / das jm siner entschuldigung mit erstattung sins eyds / dannocht gegloubt würd.