erstattung,
die
.
›Wiedergutmachung; Kompensation‹; auch: ›Zusatzleistung, Hilfe‹; überwiegend speziell: ›Schadensersatz; finanzieller Ausgleich, Kostenerstattung, Rückzahlung‹ (vgl. f. mit weiterer Ausdifferenzierung); häufig in der Verbindung
jm. erstattung tun
;
zu  1; vgl.  23.
Gehäuft Rechtstexte.
Phraseme:
erstattung des eides
›Leistung des Eides‹.
Syntagmen:
e. erfordern, den bürgern e. tun
;
e
. (Subj.)
beschehen
;
jn. um e. manen, etw. zu einer e. setzen
;
die e. des entgeltes / schadens, der wasserseige, der empfangenen säumnis, der gerichtskosten / kosten
;
die billige / gedoppelte / ziemliche e
.;
die pen / strafe der e
.

Belegblock:

Luther, WA (
1530
):
das er die arme dirne und yhre Elltern so boͤsslich betrogen, belogen und zu schanden gemacht und keine erstatung gethan.
Köbler, Ref. Franckenfort
10, 14
(
Mainz
1509
):
sol alßdañ durch den richter jnn der houptsach entlich vrteil gesprochen werden / mit erstattung kosten vnd schaden.
Ders., Ref. Wormbs
349, 31
 (
Worms
1499
):
soll [...] erstattung thuͦn nach [...] achtung der zugefügten offenbaren schmach vnd Iniurien.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
124, 22
(
omd.
,
1548
):
[Bei Problemen mit dem Wasserabfluss]
magk der berckmeister gestatten [...], das das waßer auf einen andern tiefern stollen geleitet [...] werden mit erstattung der wasserseige dem tiefern stolln.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1469
):
das sie
[die Erben]
einem erbern Rate zu Nurmberg [...] einer mercklichen summe guldein [...] von seinen verlassen gutern erstattung und widerkarung tun.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
1525
):
damit mir fur mein erlitten scheden tetlich injurien und schmehe ain ander gepurlicher, erleydlicher abtrag oder erstattung beschehe.
Ebd. (
n. 1525
):
das sie ime mit stattlicher hilf dess vergleychung oder erstattung zu tun auch [...] angefordert wurden.
Ebd. (
1525
):
euch mit ainer anzal volks in ain zusatz und vier zentner bulfers hilf und erstattung zu tun.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
ob er glichwol nuͦn zwen zügen hett / das jm siner entschuldigung mit erstattung sins eyds / dannocht gegloubt würd.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1590
):
damit ditsfals uns oder unsern erben nit zum nachtail und schaden gehaust werde, darumben er der inhaber [...] die verontwortung und erstattung zutuen schuldig sein wurde.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
122, 32
;
Küther, UB Frauensee
312, 33
;
Köbler, Ref. Wormbs
31, 10
;
168, 18
;
Laufs, Reichskammergo.
194, 32
;
Köbler, Ref. Nürnberg
372, 16
;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ; ;
Rot
319
;
Rwb  f.