erläuterung,
die
.
›jm. gegenüber aus einzelnem Anlass oder innerhalb eines Rechtsrituals gegebene (ausführliche, weiterführende) Erklärung, Darlegung; Begründung‹;

Belegblock:

Fastnachtsp. (
nobd.
,
1529
):
Bist du schuldig und hast dus than, | Des solt du iez ein erlüterung geben.
V. Anshelm. Berner Chron.
5, 232, 26
(
halem.
,
n. 1529
):
gegen dem [pfarrer von Aptzel] hat der Zwingly disen tag geendet mit huͤpscher erluͤtrung, dass [...].
Maaler (
Zürich
1561
):
Radt / aufloͤsung oder erleutterung geben der schwaͤristen puncten deß raͤchtens / denen namlich die radt begaͤrend.
Bischoff, Steir. Landr. Anh. (
m/soobd.
,
1503
):
Ob ainer in seiner klag mer eintrueg, dann er in der ladung gesetzt hiet, das sol nicht annders beschehen, dann zu erlewtrung der klag.
Vgl. ferner s. v.  4, , .