erforderung,
die
.
1.
›Verlangen, Wunsch, Anliegen‹; mit rechtssprachlicher Ausdifferenzierung auch: ›Geltendmachung e. S., (Rechts)anspruch‹; ›(erfolgreiche) Klage‹; ›Einforderung, Einziehung (z. B. einer Last, Abgabe)‹;
vgl. (V.) 1.
Gehäuft Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
 3,  4 (subst.), (
das
47,  47,  4,  1,  2; vgl.  7.
Syntagmen:
die e. tun
;
etw. nach js. e. verkümmern lassen, das leibgut
(Subj.)
von e. ablegen
; ˹
die e. des klägers, der bürgermeister
˺ (gen. subjectivus), ˹
die e. eines totschlags, der busse / habe
˺ (gen. objectivus);
die e. gegen eine gemeinde
;
die geschehene / rechtliche e
.;
auf e., nach js. e., ane e
.

Belegblock:

Luther, WA Br. (
1521
):
mein untertenigs vertrawen und starke zuversicht mag man auß dem leichtlich ermessen, das ich auf Kei. Ma. und ewer gnaden und guͤnsten erforderung und geleit unterteniglich erschinen bin.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
58, 25
(
thür.
,
1474
):
Habit ir nach tode uwers [...] bruders zcu synem gute geclaget [...], unde uwers bruders wip von sollicher erfurderunge wegen ir lipgud abegeleget.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Ein rechtspruch von erforderung eines totschlags.
Köbler, Ref. Nürnberg
344, 10
(
Nürnb.
1484
):
Von ervorderu͂g eins yeden seiner eingegebner oder beuolhner habe.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1523
):
so dem hal
[s.
3
hal
]
und allen seinen verwantn zue gehort, [...], auch auf ir erfordrung und begern gehorsam und gewärtig sein.
Buchda, Schöffenspr. Pössneck
4, 102
;
Kisch, a. a. O. ; ;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Rintelen, B. Walther
43, 27
;
2.
›Vorladung, Einberufung, Einbestellung e. P. vor eine Instanz‹;
zu (V.) 2.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld):  2, ,
2
 4, .

Belegblock:

Luther, WA Br. (
1528
):
hat mich Pancratius Kupfer bericht, daß die Junkfrau in der ersten Erforderung sollt bekannt haben, daß sie ihm die Ehe versprochen hätt.
Köbler, Ref. Wormbs
37, 1
(
Worms
1499
):
Von erforderung furstellung vnd verhorung der gezugen.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1516
):
sy alle sollen schuldig sein uff erforderung zu erscheinen.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1539
):
alßdann sollen uf die erforderung oder aufpott alle unsere underthanen [...] zu stunden gehorsamlich erscheinen.
Vgl. ferner s. v.  3.
3.
s. (V.) 4.
4.
s. (V.) 5.