erb|los,
Adj.
1.
›ohne Anspruch auf ein Erbe‹; auch: ›von der Erbfolge ausgeschlossen, enterbt‹ (von Personen gesagt);
zu , (Adj.) 5; vgl. (
das
1.

Belegblock:

Franck, Decl.
334, 18
(
Nürnb.
1531
):
Der vatter heist den erbloß sein / der der ergest vnd schandtlichest sey.
Ebd.
26
:
Der ergest aus meinen suͦnen soll erbloß außgeen.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Erbloß machen / enterben.
Piirainen, Stadtr. Sillein
78b, 11
(
sslow. inseldt.
,
1378
):
Wer zo dem andern ebenpurtik nicht in ist der mag sein erbe nicht genemen wen dy weib alle erbloze werden gemacht durch ir voruaren missetat.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
61, 6
(
mslow. inseldt.
,
1577
):
Eliśabeth [...] hat ihr tochter Magdalenam enterbet, vnnd aller ihrer habenden güetter Erblos gemacht.
Franck, a. a. O.
348, 25
;
2.
›ohne erbberechtigte Nachkommen; kinderlos‹ (von Personen gesagt);
zu , (Adj.) 5; vgl. (
der
1.

Belegblock:

Luther. Hl. Schrifft.
Lk. 20, 28
(
Wittenb.
1545
):
So jemands Bruder stirbt / der ein Weib hat / vnd stirbet erblos
[
Mentel
1466:
ob disem nit werdent sún
; Var. Hs. 14./15. Jh.:
ob der were ane sune
]
/ So sol sein Bruder das Weib nemen.
Altmann, Wind. Denkw. (
wmd.
,
um 1440
):
daz im daz lant von Gelre [...] von dem Romschen konige geluhen wurde, wann das lant zu Gelre
[Ütr. für den verstorbenen Landesherrn]
erbeloß gestorben waß.
Rot
320
(
Augsb.
1571
):
Intestatus, Ohn Erbsatzung gestorben / oder Erblos / des sich niemandt erbeut Erb zu sein / oder des Erbsatzung vnkrefftig ist.
3.
›ohne vererbbaren Besitz (v. a. Grundbesitz)‹; generalisierend auch: ›arm‹ (von Personen);
zu , (Adj.) 5; vgl.  3.
Bedeutungsverwandte:
; vgl. (Adj.) 1,  2.

Belegblock:

v. d. Lee, M. v. Weida. Spigell
32, 35
(
omd.
,
1487
):
Sÿe wollen haben Sam̄ÿttrocke, gestrickte rocke. kostliche halsbantt [...] Darober mancher armer man erblos werdenn müß.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Da sprach sie [...], sie wolt eher gutlos, erblos, leiblos und seellos werden, dan sie wider zu ime wold ziehn.
4.
›ohne (rechtmäßigen) Erben‹ (von Besitztümern und Rechten gesagt);
zu , (Adj.) 5; vgl. (
der
1.
Bedeutungsverwandte:
 4.

Belegblock:

Chron. Strassb. (
els.
,
1362
):
bi demselben kunig wart erbelos die groveschaft von Hirsberg.
Steinberger u. a., Urk. Hochst. Eichst.
18, 17
(
noobd.
,
1306
):
Ez hat [...] min herre, der bischof, mir [...] gehaizzen [....], swo im und sinem gotzhus ein altez lehen ledich wirt oder erbloz [...], daz sol er mir leihen.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Die güeter, so [...] erblos warn.
Rintelen, B. Walther
79, 18
(
moobd.
,
1552
/
8
):
es wierdt in sollichem Fall mit irer Verlassung wie mit andern erblosen Güettern gehalten.
Piirainen, Stadtr. Sillein
46a, 18
(
sslow. inseldt.
,
1378
):
Von dem gute daz erbloz ist.