entspänen,
entspanen,
V.
1.
›zersplittern, zerbersten‹; im Beleg ütr.

Belegblock:

Thiele, Minner. II,
7, 126
(Hs. ˹
nalem.
/
sfrk.
,
1470
/
90
˺):
myn frewd ist uber strauffen | mit senlichem senn, | sich wil myn hercz entspen | zu stuͤcken mancherley.
2.
›etw. beschlagnahmen, pfänden‹; zur Kennzeichnung eines gepfändeten Guts oder Gegenstands wurde durch einen Amtsträger ein Span aus der Tür oder dem Gegenstand geschnitten (); zu  1b.
Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Nürnberg
183, 11
(
Nürnb.
1484
):
WO auch das anpietten entspenter. verfailßter vnd verkaufter Erbe bißher vngeleich gehalten worde͂ ist. so [...].
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
2. H. 15. Jh.
, Hs.
16. Jh.
):
Ob ainem (ain) vaß wein entspant wurde mit dem ambtman.
Ebd. (
1446
, Hs.
1652
):
wo hie währe ein [...] man [...], und brächt her wein und möcht ihn dieweil nit ausfiehrn, so soll ers niderlegen [...], und die [richter] sollen ins entspännen.