entschuldigen,
V.
1.
›jn. nach vorauszusetzender Fehlhandlung, z. B. nach einem Verbrechen, einem Versäumnis, einem moralischen Versagen oder nur dem Verdacht eines solchen von der daraus abzuleitenden gesellschaftlichen wie theologischen Schuld, Verantwortung und Strafe freisprechen (in der Regel durch eine übergeordnete, oft richterliche Instanz oder durch Gott); jm. etw. vergeben, verzeihen‹ (interpersonell in der Sprechhandlungsmacht desjenigen, der Unrecht erlitten hat, bzw. desjenigen, der das Recht hat, über ein solches Unrecht zu urteilen); in 1 Beleg: ›ein Fehlverhalten richten, urteilen‹; speziell bezogen auf Christi Heilstat: ›den Menschen von der Sünde und deren Folgen für die Seele erlösen, durch den eigenen Opfertod die Sündhaftigkeit der Menschen sühnen und deren Sündenstrafe stellvertretend übernehmen‹.
Bedeutungsverwandte:
; vgl.  7,  12,  9,  16,  6.
Gegensätze:
.
Syntagmen:
jn. erlich e., j
. (z. B.
der kaiser / got
) /
etw
. (z. B.
die warheit
)
jn
. (z. B.
die christen
, in 1 Beleg:
sich
)
e., der herre etw
. (z. B.
die gebrechen
)
e
.;
j. der strafe, von aller sünde, vor got entschuldigt sein, in der marter (Christi) entschuldigt werden
.

Belegblock:

Luther, WA (
1512
/
8
):
Das ist, ich will mich selbs schelden, so lobet mich got, wil mich schenden, ßo eeret mich got, ich wil mich vorclagen, so entschuldiget mich got.
Ebd. (
1519
/
20
):
Sie
[Sprecher des
unrechten banns
]
haben mich vormaledeyet, aber du [got] host mich gebenedeyet [...]. Allein das wir [...] unßer unschult demütig antzeygen, wo das nit hilfft, ßo sein wir loß und entschuldigt fur got.
v. d. Lee, M. v. Weida. Spigell
38, 38
(
omd.
,
1487
):
Sunder das genige dye bezcalung thútt. Szo es vonn ÿm gefordertt. es sey man adder weipp ist derhalben entschuldigett von aller súnde.
Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
[das unser herre] die gebrechen vernemen und die in freundtschaft oder rechte uff ihre gnaden stelte zu entschuldigen.
Sermon Thauleri
9rb, 6
(
Leipzig
1498
):
Hirinne lasse dich got vnd die warheit entschuldigen vnd laß dich selber vnentschuldiget.
Dietrich. Summaria
20v, 17
(
Nürnb.
1578
):
Derhalben entschuldiget der HERR sich vnd seine Juͤnger / das sie / als vnschuldige / darumb nit sollen verdampt werden.
Koller, Ref. Siegmunds (Hs.
um 1474
):
dye hohen marter Cristi, in der der mensch so erlich entschüldiget wirt und ist von allen banden.
Goldammer, Paracelsus
2, 86, 18
(
1530
/
5
):
also ist die natur in mir, – so ist er nicht entschuldiget, dann er sol der natur meister sein.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
der kaiser hat nit allain all christen entschuldigt und ledig gezelt von allem bösen geschrai
(offen zu 4).
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1585
):
wo ine gott und sein landsfürst hin ervordert, so wäre ein solcher für sein person genuegsam ausgerëdt und der straff entschuldigt.
Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn ;
Strauch, Par. anime int.
11, 15
;
Dietrich. a. a. O.
23r, 44
;
Vgl. ferner s. v.  12.
2.
›jn. / sich von einer Anklage / Schuld entlasten, befreien, unschuldig machen (durch Gerichtsverhandlung, Zeugenaussage, Fürsprache, Eid); js. / seine Unschuld beweisen‹; im Einzelnen: ›jn. (auch: sich) durch einen Reinigungseid von einem Verdacht, einer Anklage befreien‹; ›jn. durch Nennung von Milderungsgründen wie z. B. Notwehr oder eine vorausgegangene Notsituation entlasten‹ (rechtfertigend aus der Perspektive desjenigen, dem etw. zum Vorwurf gemacht wird, oder aus der Perspektive eines Fürsprechers gesagt); im Unterschied zu 3 resultativ.
Bedeutungsverwandte:
 14b,  5,
1
 2,  2,  2; vgl.  22,  3.
Gegensätze:
 3,  12, .
Syntagmen:
den armen haufen, die bösen / verlästerten, schädliche leute e., jn. der entleibung halben e
.;
die jugend / unwissenheit / ursachen
(Subj.)
jn. e
.;
sich der bedassung / gefärde, jn. des ungerichtes e., sich gegen den manne, den freunden e., jn. / sich mit einem eide, mit glühenden eisen e., jn. in dem herzen, von der tat, vor jm., zum teil e
.;
sich rechtlich, jn. gar / genüglich e
.
Wortbildungen:
entschuldigebrief
1 ›Rechtfertigungs-, Entlastungsschreiben‹.

Belegblock:

Luther, WA (
1512
/
8
):
Ein fridsam heylsam tzunge, [...] dye dye uneinigen sunet, dy vorlesterten entschuldigt und verficht.
Cristi ware bruͤder thuͦnd im gleichfoͤrmig, lieben die boͤsen, benedeyen, entschuldigen sy.
Ebd. (
1520
/
1
):
will ich hie den armen hauffen aüß genümen vnnd entschuldigt habenn: wilcher keyn schuld dran hatt. das es nür eyn gestallt empfahe.
Leman, Kulm. Recht (
Thorn
1584
):
beschuldeget man yn myt gerufte. so entgeit her is selb sebende. is sy denne das her yn hanthaftiger tat geuangen sy. so mag her nicht entschuldiget werden.
Köbler, Ref. Wormbs
30, 11
(
Worms
1499
):
So soll nach erkanntnus des Richters die selb Parthy [...] sich solicher geuerde entschuldigen mit dem Eyde.
Ebd.
337, 8
:
Junge persone die noch vnder v. iaren alt sind moͤgen auch nit [...] pynlich gestrafft werden dann sie entschuldiget ir iugent.
v. Keller, Amadis (
Frankf.
1571
):
daß durch vnser drey kampff E. M. gutwillig vnd bereit weren, euch zu purgieren vnd zu entschüldigen.
Behrend, Magd. Fragen (
omd.
,
um 1400
):
[Eyn vater] mag synen ungesunderten son, der umb ungerichte beclagit ist, wol eyns usznemen unde en des ungerichtes entschuldigen.
Neumann, Rothe. Keuschh.
5481
(
thür.
,
1. H. 15. Jh.
):
[so saltu] di armen des geduldigen, | in deme hertzen also entschuldigen | das si vil lichte [...] | das unwisslichen haben getan.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
So wern dieselben menner, die also der tat beclagt werden, genuglich entschuldigt.
Gille u. a., M. Beheim
443, 255
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
die driten des rechten verkerer sein, | [...] | die warhait bergen und verschalten, | damit sÿ schedlich leut entschuldigen und halten.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
):
wa aber einer yemanndt entleipt het [...], Vnnd doch der vorgemellten vrsachenn [...], die jnen, sollicher enntleybunge halb, gar oder zum theill entschulldigten, mit khundtschafft [...] vssfurenn wollte.
Wo aber der beclagt der that Bekennet vnnd doch solliche vrsachenn, die jne vonn der that entschulldigen mochten, annzeigt.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
244
(
Nürnb.
1517
):
unwissenheit, die nit erwelt ist, entschuldiget.
UB Zug
404, 19
(
halem.
,
1406
):
[Er schwört Urfehde]
unn dozuͦ den vogt unn den weibel zue entschultgen [...] mit minem eide.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, Hs.
16. Jh.
):
das hand sie auch alles widerrüeft an irem letsten end und hand graff Ulrichen und die von Augspurg [...] entschuldiget.
Roth, E. v. Wildenberg (
moobd.
,
v. 1493
):
welhe frawͦ sich hernach entschuldigen wil gegen irm mann und frundten, das sie des lasters unschuldig sei, die sol thuͦn als ich; mit dem wort stach sie sich selb zuͦtode.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Zauberer, segener, wârsager sollen sich entschuldigen mit ainem glüenden eisen und brenhaisen wasser.
Behrend, a. a. O. ; ;
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
200, 3
;
Kohler u. a., a. a. O. ;
UB Zug
1157, 15
;
Bachmann, Morgant ;
Vgl. ferner s. v. , .
3.
›jn. / sich wegen eines (unterstellten oder tatsächlichen) Fehlverhaltens rechtfertigen, sich für jn. einsetzen, sich / jn. / etw. verbal verteidigen‹; mehrfach spezialisiert: ›sich / jn. vor Gericht verteidigen, für jn. eintreten‹; ›etw. rechtfertigen, begründen, ein Fehlverhalten (z. B. eine Sünde) durch etw. ausgleichen, wiedergutmachen‹; oft mit deutlicher Tendenz zu: ›eine Ausrede für etw. haben, sich herausreden, sich aus e. S. herauswinden, sich argumentativ aus der Affäre ziehen‹; in 1 Beleg wohl auch: ›sich gegen Gewalt verteidigen, wehren‹; anschließbar an 2, im Unterschied zu 2 den rhetorisch-argumentativen Akt betonend.
Syntagmen:
jn
. (z. B.
die bäbste
)
e., etw
. (z. B.
den unflat, die empörung / sünde, das schmarotzen, die idole / ölgötzen
)
e., jn. / sich mit etw
. (z. B.
mit exempeln, mit gesez / kirchengebot
)
e., sich von einer inzicht e., die jüdischheit von einer klage e., sich vor got e
.,
etw
. (Subj., z. B.
die exempel
)
jn. e., die ehe die sünde e
.
Wortbildungen:
entschuldiger
›Fürsprecher, Verteidiger‹.

Belegblock:

Luther, WA (
1518
/
9
):
man sagt, die ehe entschuldige die sunde.
Ebd. (
1520
):
do nehm yhm niemandt fur, das er gut werck than habe, odder sich mit der kirchen gebot odder ordens gesetz entschuldige.
Ebd. (
1519
/
20
):
Papisten entschuldigen yhren olgotzen vnnd idolüm alßo.
Ebd. (
1518
):
So wiltu den teuffel uber die thur malen, und dich weyszbornen und entschuldigen, szo du ein feindt bist.
Solchen [...] grewlichen unflatt yhrs hertzen entschuldigen und decken sie mit den feygenblettern.
Stambaugh, Friederich. Saufft.
42, 6
(
Frankf./O.
1557
):
es heist beides gesoffen [...] wird sich keiner vor Gott entschuldigen koͤnnen.
Dünnhaupt, Werder. Gottfr. v. Bullj.
6, 20
(
Frankf./M.
1626
):
Wie sich nun derselbe [...] gegen die grosse menge vñ schreckliche͂ Gewalt der Heyden entschuldigte / wurden sie mit einander eins.
Franck, Decl.
342, 28
(
Nürnb.
1531
):
Warumb wolt in mir zu tadlen sein / des nit allein mit so vil exempeln treffenlicher leüt entschuldigt / sonder auch beschuͤtzt vnd verdediget wirt?
Ebd.
349, 11
:
Wo aber / o jr richter / in beschuͤtzung der laster der Fuͤrsten beyspil guͤlt vnd entschuͤldiget / so entschuͤldigen vnns auch grosser keyser exempel.
Koller, Ref. Siegmunds (
16. Jh.
):
die entschuldigent sich und sprechent: ,die gaystlichen haltens nit, was sollen wir halten?‘
Vetter, Pred. Taulers (
els.
,
1359
):
Die bredie [...] seit von drien [...] entschuldigern die do nút kummen woltent von unmuͦssen zitliches gescheffedes.
Goedeke, Fischart. Flöh Haz / Friden
28
(
Straßb.
1594
):
[Lucianus] Ders schmarotzen entschuldigt hat, | Als ob es sei ain feine konst.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
[keiserlicher majestaͤt stathalter] entschuldiget sich argweniger untruͤw, mit erbietung rechtens.
Edlib. Chron. (
ohalem.
,
um 1500
):
Da hub an einner [...] und entschulget da die von zürich mit allen dem fürheben.
Maaler (
Zürich
1561
):
Entschuldiger / Der einen entschuldiget vnnd für jn bittet vmb verzyhung. Deprecator.
Lauater. Gespaͤnste
36r, 29
(
Zürich
1578
):
Platina (der die Baͤpst sunst hefftig entschuldiget / als jr diener).
Henisch (
Augsb.
1616
):
Ein armes ist es / Suͤnden / noch aͤrger ist darinn lusthaben / das aller aͤrmest die suͤnd entschuldigen.
Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat. (
oobd.
,
1349
/
50
):
wenne man die [jungen läut] strâfet, sô entschuldigent si sich mit red und vliehent.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
, Hs.
A. 16. Jh.
):
soll der hoffrichter den verclagtn man [...] zu dem rechtn halten, das er sich von seiner innzicht entschuldig und außredt.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
zoch also in potschaftweis auß befelch herzog Zorobabel gein Babylon zue dem kaiser, zue entschuldigen von der obern clag die ganz jüdischait.
Anderson u. a., Flugschrr.
21, 3, 17
;
Gerhardt, Meister v. Prag
225, 20
;
Vetter, a. a. O. ;
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. ;
Rwb ; 2;
Vgl. ferner s. v.  2,  14.
4.
›jn. / sich von einer Aufgabe, einer (finanziellen oder vertraglichen) Verpflichtung, einer auferlegten Verantwortung entlasten / lossprechen, jn. von einem Versprechen entbinden‹; speziell: ›jn. / sich wegen unerlaubten Nichterscheinens (bei einem Fest, vor Gericht) förmlich und oft mit Nennung von Gründen entschuldigen‹.
Bedeutungsverwandte:
 23,  5, ,  16,  4; vgl.  1,  1,  13.
Gegensätze:
vgl.
1
 1.
Wortbildungen:
entschuldigebrief
2 ›Entschuldigungsschreiben wegen unerlaubter Abwesenheit bzw. zur Erklärung einer Abwesenheit‹.

Belegblock:

Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn (
Wolfenb.
1594
):
So wird er mich dann bitten, Ich sol mit jhme gehen, So wil ich mich dann entschüldigen, Schwachheit halber.
Bömer, Pilgerf. träum. Mönch (
rhfrk.
,
um 1405
):
Fortestu dich wappen zu dragen | Und umb krangheit entschuldigest dich?
Weingart u. a., Seelb. Rhodt
339, 12
(
pfälz.
,
1573
):
das ich jeder zeit [...] zinsen und reichen wil [...]. Daran sol mich oder meine erben nichtzit verhindern oder entschuldigen keinerlei ursach.
Voc. inc. teut.
e viijv
(
Speyer
um 1483
/
4
):
Entschuldige͂ võ dem gemeine͂ rechte͂ dispensare.
Köbler, Ref. Franckenfort
63, 16
(
Mainz
1509
):
Sie wolten dan sich des entschuldigen [den selben kindern fürmoͤnder setzen] nach vermoͤge der recht.
v. Liliencron, Dür. Chron. Rothe (
thür.
,
1421
):
Pylatus der qwam yn grosse furchte unde schreib dem keyser seynen entschuldigen brief.
Gerhardt, Meister v. Prag
146, 13
(Hs. ˹
nobd.
,
1477
˺):
da sant er seinen knecht nach den die da geladen waren [...]. da begunden sie sich alle entschuldigen (vnd entreden). Der erst sprach [...]. ich bit dich das du mich entschuldigest.
Koller, Ref. Siegmunds (Hs.
um 1474
):
sich ensol nyemants entschüldigen wider dye herren nach dye reichstete diser vermanung.
Köbler, Stattr. Fryburg , Ü (
Basel
1520
):
Lybfel halten entschuldigt vom fürpieten.
die kind woͤlten inen mit burgschafft / zale͂ [...] aber die dochter ob sy ein eeman hett / der sy daran verhindern woͤlt / sol im selben fall entschuldigt sin.
Maaler (
Zürich
1561
):
Sich etwas ampts oder geschaͤffts Entschuldigen / entziehen vnd entschlahen.
Rintelen, B. Walther
12, 25
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Ob aber ein Zinßman in disem Fall entschuldigt sey, wan ein Grundtherr in Ersuechung des Gruntdiensts selbst säumig wäre.
Köbler, Ref. Wormbs
172, 15
;
328, 9
;
v. d. Lee, M. v. Weida. Spigell
49, 3
;
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
328, 15
;
Feudel, Evangelistar
105, 18
;
Goldammer, Paracelsus
2, 134, 6
;
Vgl. ferner s. v.  3.
5.
›jn. (öffentlich) um Verzeihung bitten (für mindere Vergehen); jn. um Vergebung bitten (bei schwerwiegenderen Vergehen)‹; als Sprechakt Bekenntnis der Tat und Bitte um Versöhnung zugleich.
Mittleres und späteres Frnhd.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
sich e. S
. (z. B.
des hasses / neides
)
wegen, der schmach halben e., sich vor jm. e., sich demütiglich / faulicht / frech / genugsamlich / gutlich / kalt / unschickerlich / ziemlich e
.;
entschuldigende worte
.

Belegblock:

Mieder, Lehmann. Flor.
178, 21
(
Lübeck
1639
):
Von denen die sich entschuldigen pflegt man zu sagen: Er soll sich decken.
Ebd.
179, 27
:
wer sich vor der Anklag entschuldigt / der ist nicht vnschuldig / wer sauber ist / darff sich nicht waschen.
Luther, WA (
1519
/
20
):
Spricht man den, er szey unrecht, szo musz der allirheyligiste vatter sich entschuldigen, das er nit szo offentlich mit gewalt widder recht handellen gestrafft werde.
Ebd. (
1520
):
sol eyn iglicher gegen seynem nehsten sich demutigen, zuvor ßo er yhn beleydigt hat, seyn sund bekennen, nit sich frech entschuldigen, den da mit wirt keyn frid.
Franz u. a., Qu. hess. Ref.
4, 187, 10
(
hess.
,
1538
):
darauf begente er sich ganz unschickerlich kalt und faullecht zu entschuldigen.
Behrend, Magd. Fragen (
omd.
,
um 1400
):
Ab eyner lögen stroffte den rat [...] wy her sich entschuldigen solde.
v. d. Lee, M. v. Weida. Spigell
78, 15
(
omd.
,
1487
):
sollen sich kinder gegen ÿren eldern nach anweÿsúng ÿrer vornúfft so vill zcÿmlich demutiglich entschuldigen.
Thür. Chron.
23r, 15
(
Mühlh.
1599
):
Da fiel er Koͤnig Dietterichen zu Fuß / entschuͤldiget sich vnnd sprach / [...].
Mayer, Folz. Meisterl. (
nobd.
,
v. 1496
):
er mit senffter stim | Sich entschuldiget gar gutlich.
Bachmann u. a., Volksb. (
alem.
,
15. Jh.
):
da was sin leid als groß, das er gern kunigk Tybald und die andren ertödt hatt, won das sy sich kum entschulgottind und erbatten, das er si leben ließi.
Chron. Strassb. (
els.
,
A. 15. Jh.
):
[Sixtus] entschuldigete sich vor 70 bischofen der sünden die ime einre genant Bassus zuͦleite.
[Adrianus] entschuldigete sich, also in der vörder bobest hette zuͦ banne geton, und wart absolviert.
Maaler (
Zürich
1561
):
Sich etwas schmaach halb Entschuldige͂ vnd versprechen. [...]. Sich nyds vnd hasses Entschuldigen. [...]. Sich gnuͦgsamlich Entschuldigen.
Bauer, Geiler. Pred.
467, 28
(
Augsb.
1508
):
Czu dem zwoͤlften / sind entschul(d)gende wort. da sich ain mensche selb entschuldiget / und versprichet.
Gilman, Agricola. Sprichw.
2, 57, 5
([
Augsb.
]
1548
):
Wer sich entschuldiget / eh man in fraget / der muͦß ain boͤß gewissen haben / und schuldiget sich selbs.
Mieder, a. a. O.
180, 16
;
Pyritz, Minneburg
3751
;
Päpke, Marienl. Wernher ;
Lauater. Gespaͤnste
33v, 24
.
6.
›jn. um Verständnis für etw. bitten‹; insbesondere als Captatio Benevolentiae eingesetzt: ›jn., einen Leser oder Hörer aus Höflichkeit um Wohlwollen und Nachsicht bei der Rezeption einer Rede oder eines Textes bitten‹; als Spezialisierung eng anschließbar an 5.

Belegblock:

Mannack, Rist. Pers.
125, 25
(
Hamb.
1634
):
daz sie mich ja entschuͤldiget halten wollen / daß ich den Legibus Tragœdiarum zu wider fast gar zu viel lustiger Auffzuͤge vnter ernsthaffte [...] sachen gemenget [habe].
Dünnhaupt, Werder. Gottfr. v. Bullj.
19, 12
(
Frankf./M.
1626
):
so wuͤrde man es doch diesem Wercke / als der ersten Geburt vnserer Arbeit / gern zu gut halten/ ja es wuͤrde vns die sehr schwere [...] Arth selbst zu genuͤge leichtlich vnd vngezweiffelt entschuͤldigen koͤnnen.
Schorer, Sprach-Verd.
9, 14
(
1643
):
der gute Herr entschuldigte sich / er haͤtte ein boͤses Gedaͤchtnuͤß [...].
Ders., Sprachposaun
47, 12
(o. O.
1648
):
wann man kein solches teutsches Wort haͤtte / so were es eher zuentschuldigen ein frembdes Wort einzufuͤhren.
Vetter, Pred. Taulers (
els.
,
1359
):
er enhabe des ein vorrede und ein entschuldigen und spreche ze vorderest: ,oremus preceptis salutaribus moniti!‘
Wickram
4, 10, 20
(
Straßb.
1556
):
Desshalben / lieber leser oder zuͤhoͤrer / euwer baider ungunst zuͦ vermeiden / hab ich mich zuͦ forderst entschuldigen woͤllen.
Goldammer, Paracelsus
6, 206, 8
(
1530
):
entschuldigt sich David, daß er nit so hoch sei, sunder allezeit under got.
Schein, NA
6, 11a, 14
.