eltern,
ältern,
meist
pl. t.;
in 2 in der Schreibform
elter
auch gelegentlich im Sg. gebraucht;
-s/-n, -Ø
;
subst. Komparativ zu
1
.
1.
›Vorfahren, Ahnen‹; ohne eindeutige Zuordnung allgemein der Eltern- und Vorelterngeneration zugehörig; offen zu 2.
Bedeutungsverwandte:
(
der
), ; vgl. (
der
2, ,
1
 1,  2,  1, ; 2.
Gegensätze:
(
der
1,  1.

Belegblock:

Chron. Köln (
rib.
, Hs.
1. H. 15. Jh.
):
vren alderen en wart ney benomen | erue, noch goit, noch scheffendoym.
Chron. Mainz (
rhfrk.
,
15. Jh.
):
haint sie gedrungin uze manghir guͦdir gewoneide und eren, die ire alderen uffe sie braicht hatten.
v. Tscharner, Md. Marco Polo
52, 10
(
osächs.
,
2. H. 14. Jh.
):
wir wollin haldin di gewonheit unsir eldirn.
Vetter, Schw. zu Töß (
halem.
, Hs.
15. Jh.
):
das ist als wir es únser eltren hortent vor úns sagen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1449
):
wie das zunfthaus im 1449. jar von unsern ältern kaufft worden ist.
Klein, Oswald
11, 113
(
oobd.
,
um 1423
):
wo sein mein eldern, vodern hin?
Schmidt, St. Kastorst.
2, 467, 40
;
Küther, UB Frauensee
274, 21
;
Moscouia
E 1v, 22
;
Vgl. ferner s. v.
1
 4,  2.
2.
›Vater und Mutter‹; naturkundlich und erbrechtlich: ›Erzeugerpaar‹; speziell rechtlich auch: ›Personen (mit Fürsorgepflichten, rechtlichen Befugnissen) an Eltern statt‹; im Sing.: ›Elternteil‹; des Öfteren als
hauswirt und hauswirtin, vater und mutter
paraphrasiert; häufig im Orientierungsfeld mit auf religiös und sozial geforderte Fürsorge-, Aufsichts- und Erziehungspflichten der
eltern
oder Gehorsamspflichten und Privilegien der
kinder
, deren Abstammung oder Erbschaften bezogen;
zu
1
 4.
Gehäuft Texte der Sinnwelten ,Religion / Didaxe‘ sowie ,Recht‘.
Phraseme:
die ersten eltern
.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): , , , , ; vgl. .
Syntagmen:
j. die e. eren / lieben / uneren / verachten
;
(die) e
. (Subj.)
absterben / arbeiten / ruhen, verloren, erbschaft in aufsteigender linie sein, etw. wollen, sich wol halten, an etw. sündigen, auf jn. ein aufmerken tragen, wieder jn. (nicht) kundschaft geben, die kinder regieren / ziehen, lesen leren, zu etw. zwingen, den kindern etw. einbilden
;
e
. (Subj.)
wie affen sein
;
der e
. (Gen.obj.)
beraubt sein
;
den e. gehorsam sein, zu hilfe kommen
;
j. etw. auf die e. bringen / stammen, für die e. bitten, seine hände gegen seine e. aufheben, mit den e. streiten, von e. geboren werden, schande nemen, von den e. her (nicht) edel sein, die kinder sich wieder ire e. empören
;
die abgestorbenen / erlichen / frommen / guten / nachlässigen / ungleichen e
.;
der segen / tod / wille / wunsch, die bitte / lere / lust / rede / relation / versehung, das gebet, die herzen der e., die liebe der e
. (gen. objectivus),
der abgang des einen elters
;
der streit mit den e., von einem eltern allein
.
Wortbildungen:
eltermutter
,
elternfluch
.

Belegblock:

Lappenberg, Fleming. Ged. (
1631
):
Der Eltern schnöde Lust | hat mir auch angekleckt den bösen Kot.
Luther, WA (
1524
):
Das Elltern die kinder zur Ehe nicht zwingen noch hyndern, Und die kinder on der elltern willen sich nicht verloben sollen.
sonderlich sollen prediger den leuten und Schulmeister den knaben und Elter den kindern solche gedancken von jugent auff ein bilden.
Ebd. (
1544
):
Jch hab offt von meinem lieben Vater gehoͤrt, das er sagt: Er hette es von seinen Eltern, meinen Voreltern, gehoͤrt, Das [...].
Österley, Kirchhof. Wendunmuth (
Frankf.
1602
):
Eltern unehrn wird gestrafft.
Eltern fluch trifft.
Feudel, Evangelistar
37, 21
(
omd.
,
M. 14. Jh.
):
war an hat dirre mensche gesundegit daz her blynt geborn ist, adir syne elderen?
v. d. Lee, M. v. Weida. Spigell
22, 32
(
omd.
,
1487
):
saltu dÿ liebe deines ehlichen gemahels vorsetzen vor dÿ lÿbe deiner eldern.
Ebd.
69, 18
:
Eldern ÿre kind mitt allem vleisse selber regÿren vnd zcihen sollen.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
147, 13
(
omd.
,
1554
/
1663
):
Alter verstorbener bergkleute kinder, die werden, [...], do sich ihre eltern beim bergkwerck wohl gehalten [...] vor andern [...] gefördert.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
114, 8
(
thür.
,
1474
):
daz der eldervater addir dy eldermuther sich met deme kinde darczu glich geczyhen mogen.
Vetter, Pred. Taulers (
els.
, Hs. 
1359
):
Do si ein kint was, do was si gehorsam iren alteren, vatter und muͦter.
Goldammer, Paracelsus
7, 169, 3
(
1530
):
Dieweil nun die menschen von iren ältern sollen und müessen geborn werden [...], so hat nun gott zusamben geschaffen frau und mann.
Lemmer, Brant. Narrensch.
49, 8
(
Basel
1494
):
Die kynd von eltern nemen schand.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Der eltern todt ist offt der Kinder gluͤck.
Was die eltern einbrocken / das muͤssen die Kinder außessen vnd trincken. [...]. Wer seine eltern veracht / der veracht sich selbst.
Piirainen, Stadtr. Kremnitz
53
(
mslow. inseldt.
,
1537
):
die Eltern, Hauswirt vnd Hauswirtin, sollen auff Ihre khinder, gest, hausgesind Magt vnnd Knecht Ein getreues auffmerkhe(n) tragen.
Mieder, Lehmann. Flor. ; ; ;
Luther. Hl. Schrifft.
Mt. 10, 21
;
Grosch u. a., a. a. O.
97, 30
;
v. d. Lee, a. a. O.
76, 32
;
M. Cunitia. Ur. Prop. ;
Köbler, Ref. Nürnberg
284, 8
;
Franck, Klagbr.
226, 22
;
Reichmann, Dietrich. Schrr.
77, 5
;
Dietrich. Summaria
26r, 40
;
Köbler, Stattr. Fryburg ; ;
Heydn. maister
16v, 19
;
Kohler, Ickelsamer. Gram. ;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
190, 25
;
Bauer, Imitatio Haller
76, 11
;
Henisch ff.;
Vgl. ferner s. v. ,
1
 2, ,
1
, ,  6,  1.
3.
›Angehörige einer Gruppe älterer, mit Macht, Autorität und Erfahrung ausgestatteter Personen der religiösen oder politischen Führung eines Gemeinwesens‹.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Schade, Sat. u. Pasqu. (
orhein.
1520
):
die oberkeit under den juden [...], als doctores, phariseier, priester, die eltern des volks.
Uhlirz, Qu. Wien (
moobd.
,
1441
):
Purgermaister, ratleute und die elder der stat Troppau.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
109, 32
(
moobd.
,
1454
):
habn die genanten und die eltern besant und sein von baiden stetn ainig worden, die ordnung zu halden.