einzäunen,
V.
›etw. (meist: ein Stück Land) einzäunen, mit einer Einfriedung, einem Zaun umgeben‹; speziell: ›durch widerrechtliches Umzäunen Land in Besitz nehmen‹; ütr.: ›etw. / jn. einschränken, beengen‹;
zu  4.
Bedeutungsverwandte:
, ,
1
, .
Gegensätze:
,  11,  1.

Belegblock:

Luther, WA (
1528
):
Gieng doch Christus durch verschlossene thuͤr mit seinem leibe, und die thuͤr ward dennoch nicht ausgedenet noch sein leib eingezogen, wie solt denn hie die menscheit ausgedenet odder die Gottheit eingezeunet werden, da viel ein ander und hoͤher weise ist?
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
die goͤtliche warheit und wort, so durch babstlichen ban ganz unbekant oder ie doch ingezuͤnt sind gewesen.
Maaler (
Zürich
1561
):
Den acker wol Eynzünen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1556
):
Wölcher wißte, das die [...] almand [...] eingefaßt oder einzeint wurden, der soll [...].
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
welicher der wer der ainer ain gemain einzeint oder kehaget, der ist verfallen dem richter 1 tal. ₰.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1625
):
es soll auch niemand ân der herrschaft willen und wissen auf der frei wenig noch vill einzeinen noch einfahen.
Vgl. ferner s. v.  11.