einstellen,
V.;
auch rückuml.
1.
›sich an einem Ort einfinden, wo eintreffen; sich an jn. wenden‹;
zu  2,  11.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1,  11.
Wortbildungen:
einstellung
1 ›das Erscheinen vor Gericht‹.

Belegblock:

Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn (
Wolfenb.
1594
):
Es ist recht, mein lieber Sohn, das du dich hast eingestellet, Aber wo bleibet mein ander Son Nero?
Luther, WA Br. (
1543
):
er wird freylich noch fur Michaelis sich einstellen, so bald er Magister worden ist.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
152, 40
(
schles.
,
1464
):
So kan sich wilhelm gorteler, der borge, mit sulchen jnsagen, [...], kegin de jnstellunge nicht uffgehalden noch behelffen.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Nürnb.
1631
):
Wer haben will sein Hertze rein, | Stell sich bey deinem Namen ein, | O Jesu mein Lieb.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
170, 3887
;
Perez, Dietzin
1, 209, 13
;
2.
›etw. / jn. an einen Ort, in einen Raum bringen, in etw. hinein stellen‹; im Einzelnen auch speziell: ›jn. einsperren, gefangen halten‹; ›(Vieh) unterstellen‹; ›(jm.) etw. (als Pfand) übergeben‹; ›jn. (als Bürgen) vorführen, beibringen‹; ›etw. rechtsförmlich vorbringen‹;
zu  1,  2.
Bedeutungsverwandte:
, (V.) 1, , , .
Syntagmen:
etw
. (z. B.
die klage
)
e., jm. etw
. (z. B.
ein ding
)
e., jn
. (z. B.
einen bürgen
)
e., jn. zu gebürlicher strafe e
.
Wortbildungen:
einstellung
2 ›Verpfändung‹.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
258, 4
(
Worms
1499
):
[wird das Pfand beschädigt, muss der Schuldherr den Schuldner entschädigen]
als das pfandt zu zyten der instellunge nach gemeiner achtung besser gewesen were dan syn schulde.
Ebd.
270, 14
:
Es moͤgen auch die Erben des schulthern [...] die ingestelten pfande verkauffen.
Maaler (
Zürich
1561
):
Eynstellen / Jn stal stellen / Jm stal halten. [...] Das eynstellen deß vychs.
Jörg, Salat. Reformationschr.
30, 4
(
halem.
,
1534
/
5
):
mich ouch nit gegen jemand jn gfarlickeytt zuo kumen lan / alls der trutzlichen tieren / die mich vormals 70 stund jn gestellt
[›umstellt, eingeschlossen‹]
ghan.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
27, 5
(
mslow. inseldt.
,
1507
):
hat Maximilian dieśe Bürgen eingeśtelt. welche ihn haben auśgePürgt.
Ebd.
29, 27
(
1534
):
[...] Valtn ZiPśer, Peter Zeiß, haben klag, Antwort vnnd Zeugnus [...] für vns fürbracht vnnd eingeśtellt.
Vgl. ferner s. v. .
3.
›etw. (in der Zeit Existierendes oder Verlaufendes) beenden, aufheben; mit etw. aufhören‹; vereinzelt refl.; auch in normativem Kontext: ›die Fortsetzung e. S. verbieten; jm. etw. untersagen‹;
zu  7,  6.
Meist obd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 4,  28.
Gegensätze:
 1.
Wortbildungen:
einstellung
3.

Belegblock:

Skála, Egerer Urgichtenb.
231, 13
(
nwböhm.
,
1578
):
Beruhtt Vff voriger außag vnd Schwachheit halber ist ferner Inquisition eingestalt.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
260
(
Genf
1636
):
Wir woͤllen diese Sach auff dieses mahl (instellen).
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1568
):
welche des
[Eigenbedarf an zu mahlendem Getreide]
aber überschreiten [...], denen sol auch ir malter auf die hausnodturft eingestelt und die mül abtan
(werden).
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16.
/
17. Jh.
):
eißfischen [...] ist [...] auf ein ewiges ende eingestelt, bei der straf ½ reichstaller.
Ebd. (
17. Jh.
):
[wenn j.]
über [...] auszaigung seines orts weiter einfieng als ihm außgestöckt worden [...] und über ordentliche ersuechung gegen der nachbarschaft sich nichts einstellete, den soll [...] sein erpautes getrait [...] gepfendet [...] werden, biß zu ferer einstellung und vergleich gegen der nachparschaft.
Vgl. ferner s. v. .
4.
›jn. anstellen, in ein Amt einsetzen‹;
zu  1,  2.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  5,  8.

Belegblock:

Luther, WA Br. (
1522
):
Derhalben sey der radt tzu Aldenburg [...] schuldig, tzu weren falschen predigern odder yhe datzu helffen odder leyden, das eyn rechter prediger daselbst eyngestellet werde.
5.
›sich in bestimmer Weise verhalten, benehmen‹;
zu  12.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  16,  5,  33.

Belegblock:

Schorer, Sprachposaun
76, 4
(o. O.
1648
):
die frembden / Naͤrrischen / jtzigen / nichts wuͤrdigen / falschen Geberden / damit wir vns einer gegen dem andern einstellen / vnd die aus andern Laͤndern gesogene Boßheit begehren zu bemaͤnteln.