einsitzen,
V., unr. abl.;
vgl. .
1.
›sich in / auf etw. setzen; in etw. ein-, auf etw. aufsteigen‹;
zu  2.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1,  2.

Belegblock:

Chron. Magdeb. (
nrddt.
,
1565
/
6
):
der feindt sterckte sich hinder den unsern [...] und wart ihne zustarck, derhalb die unsern wider eingesessen
(in die Boote).
Ebd. (
1564
):
hat in der [...] Bürgermeister [...] uf deß Raths Pferde einsitzen lassen.
2.
s.  5.
3.
›sich an einem Ort niederlassen, Wohnung nehmen; an einem Ort wohnen‹; ütr.: ›sich festsetzen, verankern‹; bergbausprachlich: ›sich niederlassen und mit dem Bergbau beginnen‹;
vgl.  25.
Bedeutungsverwandte:
 4,  2; vgl. .

Belegblock:

Luther, WA (
1521
):
es ist tzu tieff ynn der auszsetzigen natur eyngesessen, das man mit wercken got soll ubirwinden, unnd glewbt nitt leycht, das solch gnade szo gar umb sonst und on allen vordienst geben werd.
Quint, Eckharts Pred. (
E. 13.
/
A. 14. Jh.
):
ein edel-stein, der grosse kraft hat, in dem das er hat ein instan, Ein insiczen
[›In-sich-Ruhen‹?]
in sich selber.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
118, 17
(
omd.
,
1548
):
die alten berckleuthe wollen, das keiner einen erbstollen in seiner waßerseige ane des stollens nachlaßung ein- und ansiczen solle.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
139, 17
(
Nürnb.
1548
):
Solche leut wonen nicht beyeinander / wie ander Eheleut / Sonder der Sathan ist / mitten vnter sie eingesessen.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
n. 1437
):
Das man keinn fromden ze burger nemen sol, er sy uor jar und tag in gesessen gesin.
Haas u. a., Erasmus/Jud. Klag
10v, 29
(
Zürich
1521
):
Christus wolt das diß gebott tieff in saͤß in die hertzen d’ sinen.
Reichmann, a. a. O.
202, 15
;
Welti, a. a. O. ;
Piirainen, Stadtr. Kremnitz
1
;
4.
›einen Besitz übernehmen, eine Position antreten‹;
vgl.  27.
Bedeutungsverwandte:
 2; vgl.  1,  5,  10.

Belegblock:

Luther, WA (
1526
):
Dieser konig sol [...] ymer und ewiglich ein einiger konig bleiben und auch das konigreich ewiglich halten. [...]. Und sol von nu anheben, wenn er einsitzt, und sol ewiglich weren.
Maaler (
Zürich
1561
):
Eynsitzen / Die besitzung eynnemmen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
A. 17. Jh.
):
wan die kinder [...] kaine schulden zu verintressen vorhanden und sie in ein volles inventari und haußhaben einsizen.