einshand,
die
;
wohl Zusammenrückung des Syntagmas
eines hand
›die Hand einer einzelnen Person‹.
1.
›von einem Ehepartner in die Ehe eingebrachtes Gut, Einhandgut‹;
vgl. (Zahladj.) 2a,  6.

Belegblock:

Köbler, Ref. Nürnberg
188, 9
(
Nürnb.
1484
):
vnd von niessung der Eelewt irer yedes habe. vnd von der einszhannd. auch irer beder schulde.
2.
›ohne Eidshelfer geleisteter Eid‹;
vgl. (Zahladj.) 2a,  1.
Zur Sache: .

Belegblock:

Pfeiffer, Frk.-bay. Landfr.
86, 5
(
nobd.
,
1379
):
Da warde erteilt, daz er sich dezselben lewmunts und inziht entslahen schölt mit sein ainshant mit dem ayde, alz reht wer.
Ebd.
297, 36
.