einsehen,
V., unr. abl.
1.
›in etw. (hinein) schauen, etw. betrachten‹; häufig subst., dann: ›das Hineinsehen, Einblick, Betrachtung‹;
zu  2.
Vorwiegend Texte der Mystik.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1,  1, (V.); zur Subst.:  1.

Belegblock:

Strauch, Par. anime int.
27, 11
(
thür.
,
14. Jh.
):
[den menschin] hait Got gemachit alse ein hantbuch da he in sihit und da he mide spilit und lust ane hait.
Sermon Thauleri
5va, 21
(
Leipzig
1498
):
got der vater hat ein volkōmen einsehen
[›Verständnis, Begriff‹]
yn sich selber.
Vetter, Pred. Taulers (
els.
,
E. 14. Jh.
):
du solt ein getruwelich flissig warnemen haben din selbes und ein anesehen und insehen in aller manigvaltikeit.
Maaler (
Zürich
1561
):
Eynsehen (das) Betrachtung. Inspectio, Animaduersio.
Strauch, a. a. O.
120, 20
;
2.
›etw. überprüfen, untersuchen; etw. / jn. (genau) beaufsichtigen; auf etw. achtgeben‹; häufig: ›etw. (gegen etw.) unternehmen; gegen etw. einschreiten, eingreifen‹ (meist von obrigkeitlichen Maßnahmen); oft subst.: ›Überprüfung, Untersuchung; Aufsicht‹; auch: ›Eingriff, Maßnahme (gegen etw.)‹; ›Nachsicht, Verständnis für etw.‹; Spezialisierung zu 1.
Rechts- und Wirtschaftstexte; chronikalische Texte.
Bedeutungsverwandte:
, ; vgl. ,  2; zur Subst.: ˹ 2 (subst.),  2,  2 (subst.)˺, .
Syntagmen:
j
. (z. B.
das gericht
)
(in etw.) e
. (absolut); subst.:
ein e. (in etw.) haben / tun / vorkeren / vornemen
;
des einsehens vornemen
;
etw
. (z. B.
böse münzen
)
mit e. abstellen / verbieten
;
das ernstliche / gebürliche / gehörige / hochfleissige / zeitliche e
.
Wortbildungen
einseher
(dazu bdv.: ),
einsehung
.

Belegblock:

Luther, WA (
1524
):
gepuͤrt myr doch [...] E. F. G. unterteniglich zu bitten und ermanen, hyrynnen eyn ernstlich eynsehen zu haben und [...] solchen unfug zu weren.
Ebd. (
1525
):
nachdem die Burger unnd Landtsessen hochlich mit dem Geleidt beschwerdt, das hierinne auch Ein gnedig einsehen erlanget werde.
Ders., WA Br. (
1523
):
hie eynzusehen ist
[›darauf zu achten ist‹]
, das wyr leutte auffzihen, weyl wyr künden, vnd doch das vnser thun fur vnser nachkomen.
Köbler, Ref. Wormbs
312, 25
(
Worms
1499
):
Wann die Eltern [...] nit zu zimlicher [...] zyt ir kinder [...] eelich versehen [...] das dann die kinde [...] vns als die oberkeit ansuchen moͤgen vnd soͤliches eroͤffenen so woͤllen wir gepürlich insehens haben.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
in allen sachen zehandlen und inzesehen, uf begêr des herzogen ward zuͦ diser zit abermals [...] ein botschaft hinin gesent.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
134
(
Genf
1636
):
einsehen / huͤten / verhuͤten / Auffsicht haben [...]. einsehen / n. Auffsicht / Auffmerckung [...]. einseher / auffmercker / m. Vn surueillant.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Als [...] hernach die alt disciplina nachgelassen und die sach felen hat wellen, haben [...] die herren, aber zu spatt, allerlai insehens fürgenomen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1549
):
Sie hetten [...] vil schedlicher, böser, unleidenlicher neuerung und ordnung gemacht und noch mer machen wellen, wo die kay. mt. nit einsehung gethan hette.
Ebd. (zu
1558
):
wir [...] bitten, (daß) E. v. u. f. e. w. hierinn ain sonderlich hochvleissig einsehen haben wellen und uns gegen solchen religionsfriedbrechern [...] schützen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1547
):
worinen
[Brotherstellung]
so ein fehler befunten wiert, von der herrschaft daß gehörige einsechen und die verdiente bestraffung vorgekert wiert.
Ebd. (
1579
):
Vill gotslestern geschicht in den märkten, schlahen und schwören in den heüsern; aber wan mans schon waiß, so siecht das gericht nit ein, zeigt auch solches nit an.
Barack, a. a. O. ;
Winter, Nöst. Weist. ;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ;
Piirainen, Stadtr. Kremnitz
28
;
Vgl. ferner s. v. , ,  2.