einschreiben,
V., unr. abl.
›etw. in etw. eintragen; etw. schriftlich aufzeichnen, festhalten‹; rechtssprachlich häufig auf bestimmte Festlegungen (z. B. von Besitzverhältnissen) und Vereinbarungen bezogen; von Personen: ›jn. einer Gruppe hinzufügen, einverleiben‹; auch: ›sich durch schriftliche Eintragung einer Gruppe, Gemeinschaft u. dgl. anschließen, verschreiben‹;
vgl.  12.
Rechts- und Wirtschaftstexte; Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe‘.
Gegensätze:
.
Syntagmen:
etw
. (z. B.
die rügung, das ausgeben, nichts gründliches
)
e., etw
. [wo] (z. B.
in das bürgerbuch / gerichtsbuch / protocol
)
e., jn
. (z. B.
kriegsleute
)
e., jn
. [wo] (z. B.
in eine bruderschaft / rotte, die zal der heiligen
)
e., jn. als etw
. (z. B.
als beiküre
),
mit jm
. (z. B.
mit den gerechten
),
zu etw
. (z. B.
zum krieg
)
e
.;
jn. bürger e
.;
die eingeschriebenen columna / kriegsleute / ratsherren
.
Wortbildungen:
einschreibegeld
›Gebühr für eine (amtliche) Eintragung, Protokollierung usw.‹,
einschreiber
›j., der (von Amts wegen) etw. einträgt, registriert‹,
einschreibung
(dazu bdv.:  2).

Belegblock:

Luther, WA Br. (
1530
):
So wissen E. k. f. g., das der Landgraff one das erfur wil vnd sich Burger zu Zurch lassen einschreiben hat.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Köln
1582
):
Thuͦ sie
[die Gottlosen]
hin aus des lebens buͦch, | Daß sie nicht eingeschrieben werden | Mit den gerechten hie auff erden.
Köbler, Ref. Franckenfort
86, 18
(
Mainz
1509
):
so einer abschrifft [...] der beschehen jnlegunge begert oder vmb vrteil bittet [...] vnd daruff bescheydt gegeben werde / Sol nit für ein termyn geacht werde͂ / auch kein belonu͂g den fürsprechen vnd jnschrybe gelt gegeben werden.
Ebd.
102, 16
:
dz man [...] dem gerichtschryber [...] vn̄ dem oͤbersten richter [...] vō jglichem [...] iij. heller jn zu schryben geben hat.
Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
,
1509
):
alle muttungen mitt verleyhung und einschreiben sollen bestettiget, friste gegeben, schide beschlossen, auch soliches [...] ordenlicher weiße eingeschriben werden.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
15
(
Nürnb.
1517
):
es ist ein gab gots [...], domit niemant frolock, gleich als wer er aus eigner verdinstnus in die zal der heiligen eingeschriben.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Welcher ein ligend guͦt vmb schulden insetzt / vnd verunderpfandet / der sol daßselb zuͦm wenigsten in des gerichtßbuͦch inschriben lassen.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
134
(
Genf
1636
):
einschreiben / Enroler, mettre sur le liure [...]. einschreibung / f. Inscription.
Maaler (
Zürich
1561
):
Eynschreyben / Jn rodel schreyben. [...]. Das außgaͤben Eynschreiben vnnd ins register buͦch verzeichnē. [...]. Jn ein gesellschafft / bruͦderschafft / oder rott Eynschreyben. [...]. Kriegßleüt annemmen vnd Eynschreiben. [...]. Sich zum krieg lassen Eynschreiben.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 41, 29
(
schwäb.
,
1578
):
daß alle gastgeben und wiert, welche ire wein zu iren wirtschaften erkaufen, allwegen von den einschreibern, was solcher wein costet, zettel oder urkunden nemmen, und dieselben iren amptleuten fürlegen.
Rauwolf. Raiß ([
Lauingen
]
1582
):
die Eheleüt [...] bey jhnen [Cadi] muͤssen anzaigen / die Abreden / verwilligungen vnnd Pacta; wie die geschehen / in jre Buͤcher einzuschreiben.
Wutzel, Rechtsqu. Eferding
89, 25
(
moobd.
,
1600
):
Die ding vnnd porgen [...] soll inn das buech oder einschreibregister [...] ordenlich eingeschriben werden.
Bauer, Haller. Hieronymus-Br.
107, 11
(
tir.
,
1464
):
Das man ein schreibt in ein tafel in der jugent, das ist gar hart zu vertiligen.
M. Cunitia. Ur. Prop. ;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Winter, Nöst. Weist. ;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
99, 10
;
Vgl. ferner s. v.  11, , .