einsaz,
der
;
auch
-Ø/-e
+ Uml.
– Ansätze 2 und 3 vorwiegend in Rechts- und Wirtschaftstexten.
1.
›etw., das in etw. (anderes) eingefügt, eingesetzt ist‹; je nach Bezugsgröße unterschiedlich spezialisiert, z. B.: ›eingefügter Redeteil, Parenthese‹; ›eingesetztes Behältnis‹;
Bedeutungsverwandte:
; vgl.  2.

Belegblock:

Maaler (
Zürich
1561
):
Eynsatz [...] Da man ein spruch oder gantze meinung in ein red hineynsetzt oder flicket / von waͤgen deß meererē verstands. Parenthesis, Interiectus.
Bauer u. a., Kunstk. Rud.
346
(
oobd.
,
1607
/
11
):
das ander [lädlein] ist braunrot gelact [...] und hat ein einsatz.
Ebd.
1605
:
silberne weisse leüchter mit ihren einsatzen, darein man die kertzen steckht.
2.
›Einweisung in einen Besitz, ein Recht‹; ›Einsetzung in ein Amt, eine Position; Ernennung (e. P. zu einem Amt)‹;
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  7,  2,  2, .
Wortbildungen:
einsazbrief
,
einsazgeld
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
100, 4
(
Mainz
1509
):
So sol der jhene oder die jhenen so die güttere ligen lassen / vnd vsserung thuͦn woͤllen das jnsatze vnd jnschryb gelt zu geben schuldig sein.
Ebd.
101, 7
:
von einē jnsatz brieff vber farende habe sol man gebē einē thornes jnzu schryben.
Ders., Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
wan̄ zuͦ der zit / so der [...] erb / den insatz begeren / ein andrer zuͦgegen stan würd / der solich erb ouch ansprech [...].
Chron. baier. Städte. Regensb. (
noobd.
,
1512
):
herr Thoman Fugs [...] mit kayserischen räthn [...] begerten des einsaz auff dy haubtmanschafft mit kayserlicher majestät mandaten.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1624
):
wo es umb treffliche und aufligunde stugker und gueter ist, so mag dem gehorsamen der einsatz, den man nent ex primo decreto [...] erkannt werden.
3.
›Verpfändung, Übergabe eines Pfandes‹; metonymisch auch: ›Pfand‹;
Bedeutungsverwandte:
 2, ; vgl.  1.

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
56, 10
(
Mainz
1509
):
Es sollen auch die jhenen vor denen solche jnsetze vnd pfandschafften gescheen / die selben anderer massen [...] nit annemen.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1491
):
so globen und versprechen wir [...] bi unsern guͦten trüwen, ouch bi band, pflicht und insatz aller [...] unser guͤtter [...] unsern gnedigen herren die 4596 ℔ 5 ₰ [...] zuͦ bezalen.
Köbler, a. a. O.
58, 4
;
ders., Stattr. Fryburg ;
4.
s.  4.