einräumen,
V.
1.
›jm. etw. (ein Stück Land, Geld usw.) überlassen, übereignen, (zur Nutzung) abtreten‹; Belegblock:
Wenn yhr nu wollet hoch poltern, Man solle euch die stifft vnd kloster widder gentzen vnd alles widder ümb ein reümen So sagt man euch billich, [...] Lieben herrn, gebt vnd genn̂tzet zuuor widder ewrn zwifeltigen raub.
so haben wir [...] ir und iren erben unser wießen genant die Biberswiesen [...] eingereummpt und verschrieben.
das wir der edlen tugentsamen fraw Brigitten [...] das gelt, [...], gentzlich vnd gar eingereumett vnd tzu geeygnet haben.
so balt mir wider reimen ein | meine güter Die pfaffen, | So reiss ich mit meim volck Dar von.
2.
›jm. etw. gestatten, zugestehen; zubilligen‹; Ütr. zu 1.Belegblock:
wir auch selbs bekennen und jnen einreumen, das sie sitzen in der rechten Kirchen, haben das Ampt, so von Christo gegeben.
wie er wolt / so solt es sein / | Die wahl wolt er jhm reumen ein.
Solche entschuldigung
[er kenne die von ihm geschwängerte Frau nicht]
war ihm [bauwer] von seiner freundtschafft, weil das meidtlein arm war, also eyngereumpt. Bewilligen. Einem etwas bewilligen vnd einraumen.