einholen,
V.
Belegblock:
Desselben tags was herr Engelprecht von Nassaw, tuemherr zw Mayntz, haymlich auskomen und ward widerumb eingeholt.
2.
›etw. (Güter, Erbschaften u. dgl.) per Gerichtsbeschluss einziehen, beschlagnahmen‹.3.
›etw. nach innen holen, verinnerlichen‹.Belegblock:
so muß do ein krefftig einkeren gescheen ein einholen ein inwēdige vorsunen aller crefft.
4.
›jn. in Empfang nehmen‹.Belegblock:
Audimus, wie unbarmhertzig sie mitt ihm umbgehenn, den sie doch so mitt lob unnd geschrey haben eingeholt.