einantworten,
V.
1.
›jm. etw. übergeben, aushändigen‹; überwiegend in rechtlichen Zusammenhängen: ›etw. in js. Besitz, Verantwortung übertragen‹ (auch im Sinne der Regelung von Zuständigkeiten); ›jm. etw. rechtmäßig zusprechen‹; häufig mit Bezug auf Ersatz- und Bürgschaftsleistungen: ›etw. (zur Klärung von Besitz-, Erbansprüchen) einreichen‹; ›etw. als Pfand, Einlage einsetzen, übergeben‹; bezogen auf die Anerkennung von Territorial- und Herrschaftsansprüchen: ›etw. in js. Herrschaftsbereich eingliedern, übertragen, jm. etw. ausliefern‹;
vgl.  13,  8.
Rechts- und wirtschaftsbezügliche, chronikalische Texte.
Bedeutungsverwandte:
 2,  2, , (V.) 1,  1, ; vgl.  8,  1,  2.
Syntagmen:
etw
. (z. B.
briefe, schriften
)
e
.,
j
. (z. B.
der kaiser, das gericht, die amptleute
)
etw. e
.,
jm. etw. e
. (z. B.
dem herren den zins, dem könig das land, dem brechvater
›Verwalter eines Spitals‹
das geschir
,
dem kind das gut
,
den fürstehern den kasten, den kurfürsten die stat
)
e
.,
die mark als erbgut, etw. aus js. gewalt, etw. für etw
. (z. B.
pfand für eine summe, den salzzol für x gulden
)
e
.,
die feste / mark mit leuten und gut e
.,
etw. von gerichtes wegen, x tagwerk wiesmad zu einem fürpfand, die burg zu einer behausung e
.,
(jm.) etw
. [wie] (z. B.
frei / ledig / ungefärlich / williglich, in pfandes weise, mit treuen
)
e
.
Wortbildungen:
einantwortung
›Übergabe; Abtretung‹.

Belegblock:

Chron. Magdeb. (
nrddt.
,
1565
/
6
):
die stadt beiden Churfürsten als Sachsen und Brandenburgk [...] einzuandtworten.
Ziesemer, Gr. Ämterb.
469, 32
(
preuß.
,
1405
):
do dem hern konige von Polen das landt Dobrin wart ingeantwert.
Luther, WA (
1523
):
als baldt sollen sie unsern nawerwelten zehen furstehern eynantwurten und uberreichen den gemeinen kasten.
Köbler, Ref. Wormbs
126, 26
(
Worms
1499
):
das diser vsszug dargezelts gelds nit gebüren soll dē der [...] dem Lyher pfandt darfür ingestelt oder ingeantwort hat.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
So schwerent des gerichttes weibell [...] gellt vnnd pfennder, dem, so dartzuͦ geordnett wirtt, mit truͥwen inzeannttwurtten.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
dass der kuͤng den drîen laͤndren fri ubergeb und inantworte stat, schloss und grafschaft.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, Hs.
16. Jh.
):
die mark ze Prandenpurg ward ingeantwurt mit allem rechten dem kaiser als sein rechts erbguet.
Ebd. (
1473
):
die ketten zuͦ beschliessen sol den nächsten burgern dabey gesessen befolhen werden mit einantwortung der schlussel.
Ebd. (zu
1563
/
4
):
mitsampt dem bauwart, der im, dem brechvatter, ettlich geschirr eingeantwurt hat.
Bastian u. a., Regensb. UB
46, 22
(
oobd.
,
1354
):
fur dasselb gelt haben wir dem vorgen(an)t(en) Albrecht, [...] versetzt und eingeantwurt in pfandes weis unser vorgenante veste.
Fuchs, Kart. Aggsbach (
moobd.
,
1412
):
so sullen sew dann dem kind
[bei Volljährigkeit]
sein guͤt inantbuͤrten.
Hör, Urk. St. Veit
200, 42
(
moobd.
,
1423
):
zu einer bessern sicherheit so haben wir [...] zuͤ einem ledigen furpfand eingeantwurt vnd gesatzt vnserew funf tagwerch wismat.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
si fliehen mit leib und mit guet ge Fridwerg, da sol man in einantwortn en acker.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1565
):
zu außgang der anstëll dës ansatz mag der klager umb entlich einantwurtung anruefen.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
258, 2
;
Bastian u. a., a. a. O.
205, 20
;
Fuchs, a. a. O. ;
Bischoff u. a., a. a. O. ;
Dirr, Münchner Stadtr. ;
Rwb ff.;
Vgl. ferner s. v.  2,  1, .
2.
›etw. schriftlich festhalten, wo eintragen‹;
Bedeutungsverwandte:
 1; vgl.  2.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
75, 32
(
omd.
,
1609
):
wie den auch ein itzlicher lehentreger seine gewerckschaft ins gegenbuch solle einantworten.
Zingerle, Inventare (
tir.
,
1488
):
wie im die massaria vnd ander von Ludwig Haugen eingeanttwurtt vnd auffgeschriben sei.