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ein|händig,
Adj.
›in gemeinsamem Besitz befindlich, in den Besitz (der Ehegemeinschaft) eingebracht‹ (von Gütern);
vgl.  3,  9.
Vorwiegend Rechtstexte.
Phraseme:
jm. etw. einhändig machen
›jm. etw. übergeben‹.
Wortbildungen:
einhändigen
›übergeben‹.

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
42, 7
(
Mainz
1509
):
sunder auch die ligende güttere des letstlebenden jren gelassen kindern einhendig worden / vnd anerstorben gewesen sein solten.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
ist nichts lächerlichers alda zusehen, als wann ein Novitius [...] seine literas commendatitias Gruß⸗vnd⸗Vorschreiben einhändiget.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Demselben [freiherren zu Zimbern] macht er baide herschaften einhendig, lies im die underthonen loben und schwern.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ;