1
ein|händig,
Adj.
1.
s. (Zahladj.) 2b.
2.
›unverheiratet‹; vgl. (Adj.).

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 2 (
mosfrk.
,
1585
):
wan ein eigen hofman ein ohngenoß oder einhendig ist und wil sich bestatten
[›heiraten‹],
derselb sol von einem kelner
[›Verwalter‹]
zur zeit urlaub heischen.