eigentumsherre,
der
;
-n/-n
.
›Eigentümer, Besitzer eines Grundstücks; Grundherr‹;
zu  1,  8.
Späteres Frnhd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): ,  1,  2.
Syntagmen:
der e. etw
. (z. B.
den ungehorsam
)
strafen
;
der bischof, die majestät e. sein
;
dem eigentumsherren der grund / boden zuständig sein, etw. zu nachteil gereichen, dem eigentumsherren zins / pacht ausrichten, eine hufe abtreten
;
der e. des klosters
(gen. subjectivus),
des grundes
(gen. objectivus);
die pfalz als e
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
141, 18
(
rhfrk.
,
1610
):
Dieses orts ist der bischof zu Wormbs grund- und aigentumbsherr.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1618
):
die römische keiserliche majestät, [...] dieses orts der eigentumbs- und lehenherr.
Ebd. (
1613
):
so [...] der churfürstlichen Pfalz als eigentumbsherren zu nachteil gereicht.
Loersch, Weist. Boppard ;
Kollnig, a. a. O.
267, 18
;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Rwb  f.