eigentümlich,
Adj.
/
Adv.
1.
›in js. Besitz befindlich, jm. als Eigentum gehörend‹ (hauptsächlich von Liegenschaften und Ländereien, auch von Städten gesagt);
vgl.  12.
Bedeutungsverwandte:
 1; vgl.  3.
Gegensätze:
.
Syntagmen:
etw
. (Subj., z. B.
ein wald / weg
)
jm. / e. S
. (z. B.
einer probstei / zeche
)
e. bleiben / sein, der markt nach einer grafschaft e. sein
; ˹
jm. etw
. (Subj.)
e. heimfallen
(z. B.
ein gut
) /
zugehören, verwandt sein, etw. e
. [wohin]
gehörig sein
˺ (subjektbez. präd. Attr.), ˹
etw. e. behalten / erkaufen / innehaben, jm. etw. e. einnemen / einverleiben / geben / schenken / zuerkennen, der keiser seinem son das reich e. einantworten, etw. e. zu sich reissen, sich etw. e. anmassen
˺ (objektbezogenes präd. Attr);
der eigentümliche kauf / zehent, das eigentümliche fürstentum / gut
.

Belegblock:

Lohmeyer, K. v. Nostitz (
preuß.
,
1578
):
der heuptman sol vil aigenthumblich zu sich gerissen haben per fas et nefaß.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1550
):
wann der kaiser sein sun [...] nach des kaisers abgang zum römischen kaiser machen werde und darzuͤ ime das reich eigenthumblich einantworten.
Ebd. :
dann solt mein [hertzog Wilhelms] land ain aigenthumblich fürstenthumb werden.
Ebd. (zu
1558
):
daß derselbig [freithof] nit allain in unser verwaltung [...] sonder von ewigen zeiten [...] der zech aigentümblich gewesen.
daß der garten [...] der gemaind aigenthumblich zuͤgehör.
Hör, Urk. St. Veit
159, 12
(
moobd.
,
1406
):
Für disen jahrtag [...] hat dass closster aigenthumblich innen dass Hueberguett im Fräsbach.
Rintelen, B. Walther
68, 17
(
moobd.
,
1552
/
8
):
der Lehensman hat sunst andere aigenthumbliche Güeter [...] nit.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
Alldieweilen nun der markt Weiz [...] aigentümblich nach der herrschaft Guettenberg gehörig.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
94, 15
(
mslow. inseldt.
,
1610
):
Nach ihrem todt aber śollen śie [güter] [...] alß den andern Sonen [...] ganz aigenthumlich haim fallen.
Brinkmann, Bad. Weist. ;
Anderson u. a., Flugschrr.
1, 10, 10
;
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Barack, Zim. Chron. ;
Grothausmann, a. a. O.
153, 16
;
Rwb  f.;
Vgl. ferner s. v.  7,  1,  13.
2.
›leibeigen‹;
zu  3.

Belegblock:

Chron. Augsb. Anm. 8 (
schwäb.
,
1349
):
als er [Heinrich Portner] nicht mer hatte, davon er leben mocht, [...] haben die bauren, welche im zuvor aigenthumblich sein gewesen, ime [...] holtz zugefuert.