eheversprechen,
das
.
›gegenseitige Heiratszusage zwischen Brautleuten, Verlobung; das vor Gott und der Gemeinde gesprochene Jawort als konstitutiver Teil der Eheschließung‹; zu den ordnungsgemäßen Ritualen gehört auch der
rat der eltern
, der
kirchgang
; Abweichungen gelten als
unordenliches eheversprechen
;
zu (
die
2.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  3 (s. v.  1),  1.
Wortbildungen:
eheversprechung
(a. 1601).

Belegblock:

Merz, Urk. Wildegg
189, 9
(
halem.
,
1627
):
Eheversprechen, bestätigt durch Kirchgang in der kirchen zuͦ Mörricken.
Chron. Augsb. Anm. 4 (
schwäb.
, zu
1563
):
junger personen, die sich zu zeiten one rat irer eltern [...] ehlich verpflichten und hernach weder sich selbs noch ire künftige kinder zu erneren wissen, [...] daß gemaine burgerschaft [...] mit solchen unordenlichem eeversprechen nit so übermessig beschweret [werden möge].
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 42, 13
(
schwäb.
,
1585
):
Mein [...] herrschaftpfleger sollen [...] die verordnung anrichten und tun, das die amptleut [...] kein ee-versprechen oder kirchgang gestatten.