ehetaferne,
die
.
›Gemeindeschenke, mit besonderen Rechten von der Gemeinde ausgestattete Taverne‹;
vgl. (
die
14,  1.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  1, , , ,  1, .

Belegblock:

Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
das sich auch niemant ausserhalb der ehetafernen wein oder bier zu schenken understet bei der straf.
die ehetafern migen kaufen zu ihrer haußnotdurft, damit si ihre tafern mögen versechen.
Öst. Wb.
4, 90
;
Rosenqvist, Frz. Einfluß.
1943, 236
.