ehetaferne,
›Gemeindeschenke, mit besonderen Rechten von der Gemeinde ausgestattete Taverne‹;
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
,
1,
,
,
,
1,
.
Belegblock:
Mell u. a., Steir. Taid.
(
m/soobd.
,
17. Jh.
):
das sich auch niemant ausserhalb der ehetafernen wein oder bier zu schenken understet bei der straf.
die ehetafern migen kaufen zu ihrer haußnotdurft, damit si ihre tafern mögen versechen.