ehepfaffe,
der
;
–/-n
.
›verheirateter Geistlicher‹, je nach Konfession mit unterschiedlicher Wertung; dazu:
Goertz, Liturgie.
1977, 302
;
vgl. (
die
2,  1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Luther, WA (
1529
/
30
):
Schelten vns die weil auffrurer, vnd wurgen die ehepfaffen, auch widder yhr eigen recht.
Denn ewr Canones setzen, das man einen Ehepfaffen solle suspendiren, [...], so habt jhrs mit ewren groben Eselen und Bachanten also gedeutet: man solle sie hencken, ertrencken, erstechen.
V. Anshelm. Berner Chron.
5, 64, 7
(
halem.
,
n. 1529
):
als nun der eepfaffen straf on gnad muͦst in stat und land fuͤrgang haben, do schruwen die burger im grossen rat.