ehelichen,
V.
1.
›jn. heiraten, den Bund der Ehe mit jm. eingehen‹ (zumeist aus der Perspektive des Mannes gesehen);
zu (
die
2.
Bedeutungsverwandte:
; vgl.  6,  2,  4, (V.) 2, , , ,  2, ,  4, (V.) 1, (V.) 6.
Gegensätze:
(V., unr. abl.) 3.

Belegblock:

Luther, WA (
1522
/
3
):
ob weyber zu ehlichen seyen odder nicht.
Ders., WA Bibel (
1523
/
45
):
Wenn jemand ein Weib nimpt vnd ehelicht sie, vnd sie nicht gnade findet fur seinen augen, vmb etwa einer vnlust willen, So sol er ein Scheidebrieff schreiben.
Perez, Dietzin
1, 409, 16
(
Frankf.
1626
):
Der leichtfertige Moͤrd’ Flavius [...] sprach sie auch mitten in jrem groͤsten weynen / jn zu ehelichen an.
Kurrelmeyer, Dt. Bibel (
Nürnb.
1483
):
wie sich dy iuden die heydnische weyber geelicht hetten. von ine schyeden.
Skála, Egerer Urgichtenb.
106, 1
(
nwböhm.
,
1573
):
Ja Die dirn hab Er geschwengert [...] hab sie wollen Elichen.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Ehelichen / sich zu einer mit de͂ band er ehe verpflichten / zur ehe nemen / zum weibe nemen.
Skála, a. a. O.
42, 12
;
255, 16
;
Moscouia
B 4r, 34
;
2.
›eine Tochter oder einen Sohn legitimieren, rechtlich anerkennen und mit ehelichen Kindern gleichstellen‹ (von unehelich geborenen Kindern);
vgl. (
die
12.
Bedeutungsverwandte:
 2; vgl.  9.
Wortbildungen:
ehelichung
›Legitimierung‹ (a. 1609).

Belegblock:

Leman, Kulm. Recht (
Thorn
1584
):
Von kynden dy do geelicht werden von dem bobiste adir von deme keyser.
Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Do liss ome lantgrafe albrecht synen kebess son [...] elichen.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
das er vom römischer künig Maximiliano legitimiert und geehlichet ist worden.
Rot
324
(
Augsb.
1571
):
Legitimirn, Ehlichen / ehlich machen / den ehkindern vergleichen.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Ehelichen / ehlich machen / Ein Kind zu ehren versorgen / legitimum reddere.