eheleute,
die
;
pl. t.
›Ehepaar, Mann und Frau, die durch Eheschließung miteinander verbunden sind und in einer persönlichen Nähebeziehung zueinander stehen, gesellschaftlich als zusammengehörig wahrgenommen werden und sich juristisch im Stand der Ehe befinden‹;
zu (
die
2.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1, , ,  1, .
Syntagmen
(in Auswahl):
die e. zusammen bringen, vor begier behalten, zu ämpter wälen
;
die eheleute
(Subj.)
leben (freudenreich) / sterben, sich balgen, einander vertreten / verwesen, beieinander sitzen, voneinander erben, kinder haben, einen sin haben
›sich verstehen, eines Sinnes sein‹,
etw. anzeigen, die ehe brechen, das testament aufrichten, liebe und leides gleich tragen, farende habe gewinnen, etw
. (z. B.
dreissigfältig frucht
)
leisten, keine gute stunde miteinander haben, von todes wegen geschieden werden, jm. etw. bescheiden / ordnen / setzen, die e. ane leibeserben abgehen, in beiwonung verharren
;
den eheleuten zuhören, etw
. (Subj.)
gemein sein, etw
. (Akk.obj.)
geloben, hart zusetzen, die kinder den eheleuten einigkeit machen
;
zwischen e. übergaben geschehen, sich etw. begeben, zu den e. kommen
;
angehende / erbare / erfarene / fromme / geschikte / junge / neue / rechte / versprochene / verständige / verwechselte e
.;
die beiwonung / liebe / pflicht / niessung der e
.;
kinder von e., einträchtigung / hader / unordnung / zank zwischen den e
.

Belegblock:

Mieder, Lehmann. Flor. (
Lübeck
1639
):
Wenn Eheleut haben einen Sinn / so tragen sie all Vngluͤck hin.
Luther, WA (
1518
/
9
):
das viel eheleut sitzen bey einander, die wir vor unehlich halten.
Ebd. (
1527
):
ehe man das leiden muͤste, das zwey eheleute kein gute stunde beynander hetten.
Ebd. (
1529
):
erwele man zu Emptern in einer Stad leute, die da from, geschickt, Erfaren, Erbare, Eheleute sind, die da jre kinder ehrlich auffziehen.
Wyss, Limb. Chron. (
mfrk.
, zu
1384
):
Di vurgenanten elude worden [...] von dodes wegen gescheiden ane libeserben.
Kollnig, Weist. Schriesh.
20, 6
(
rhfrk.
,
1582
):
Von eheleüten, die kinder miteinander erziehlet und gestorben.
Köbler, Ref. Franckenfort
39, 4
(
Mainz
1509
):
Es moͤgen auch zwey eelüte man vnd wyb jre Testament mit einander vor gezügen in einem brieff [vffrichten].
Österley, Kirchhof. Wendunmuth (
Frankf.
1602
):
[was der] teuffel [...] fürnimt, nicht allein zanck und hader zwischen eheleuten [anzurichten].
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Bautzen
1581
):
Eheleut die leben freudenreich, | Vnd tragen lieb vnd leides gleich.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
E. 15.
 /
A. 16. Jh.
):
stund ein frau neben dem pranger auf der pank, het gekuppelt und eeleut zusammen gepracht.
Köbler, Ref. Nürnberg
107, 2
(
Nürnb.
1484
):
Das die Eelewt vmb Jrer beder versament schulde einander Jm Rechte͂ Clag vnd antwurtweise vertretten vnd verwesen mogen.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
139, 6
(
Nürnb.
1548
):
Das fromme gotselige Eheleut / der massen bey / vnnd mitainañder wonen / das eins an dem andern lust vnd freud hat.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
das eelüt nit sollen noch moͤgen für oder wider einander kuntschafft geben.
Maaler (
Zürich
1561
):
Eelüt (die) Coniuges. Die kind machend den merteil vnder den Eelüten ein grosse einigkeit.
Lauater. Gespaͤnste
15r, 26
(
Zürich
1578
):
Petrus / als er von der pflicht der eelüten redt.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1552
):
die fahrend haab mit sambt den ligenden güetern, so gemelte eheleut beyeinander in der ehe gewunnen.
Ebd. (
1614
):
Von beiwohnung der eheleuth. Demnach sich auch bißhero ein solche unchristliche unordnung zwischen den eheleuthen, daß eins da, das ander dorthin geloffen befunden.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 518, 45
(
schwäb.
,
1599
):
welliche versprochen eheleüt sich vor dem offenlichen kürchgang zuesamen thuen und mit einandern hausen.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Eheleut werden entlich alle witwen. Eheleut bleiben am lengsten ejnig / weñ das eine blind / vnd das ander taub ist. [...] Junge eheleut meinen / der Him͂el hange voller geigen. [...] Zwey eheleut / ein leib / ein hertz.
Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat. (
oobd.
,
1349
/
50
):
er [Beryll] hât auch die art, daz er der êläut lieb widerpringt.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
94, 1592
;
Köbler, Ref. Franckenfort
57, 8
;
ders., Ref. Wormbs
185, 25
;
190, 2
; 9;
Weingart u. a., Seelb. Rhodt
149, 5
;
338, 10
;
Österley, a. a. O. ;
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
33, 28
;
Dinklage, Frk. Bauernweist.
39, 1
;
Köbler, Ref. Nürnberg
188, 8
;
v. Keller, Ayrer. Dramen ;
Kehrein, a. a. O. ;
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern ;
ders., Statut. Saanen ;
Haas u. a., Erasmus/Jud. Klag
7v, 25
;
19r, 13
;
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;
Rennefahrt, Zivilr. Bern  f.;
Koller, Ref. Siegmunds ; ;
Müller, Stadtr. Ravensb.
259, 16
;
Rauwolf. Raiß ;
Pfeiffer, a. a. O. ;
Dirr, Münchner Stadtr. ;
Vgl. ferner s. v.  1, (V.) 1.