ehehalte,
der / die
;
-n/-n
, auch:
.
›nicht familiäres, abhängiges Mitglied der Hausgemeinschaft, das durch einen Arbeitsvertrag an die bürgerliche oder zünftige Hausgemeinschaft gebunden ist, männliche wie weibliche Hausangestellte, Dienstbote‹; in einigen Belegen offen zu: ›Ehefrau‹;
vgl. (
die
12.
Vorwiegend obd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 3,  1,  1,  1, (
das
3,  1,  3,  3.
Syntagmen
(in Auswahl):
die ehehalten anweisen / begraben / dingen / reizen / verhören, jm. abdingen / abentspänen / abreden, schnöde / übel halten, der ordnung gemäs handeln, aus dem dienst locken, jm. seine ehehalten abspänen, den juden die ehehalten nicht baden
;
die ehehalten
(Subj.)
pfrüntner, tauglich / treu / unterworfen, in gutem dienst sein, ziemlich bleiben, die ehehalten klagen, sich eingedingen / vertrösten, jm. abtragen / auswarten / dienen, etw. kaufen, aus dem dienst gehen
;
sich der ehehalten befleissen
;
den ehehalten etw. zustellen, urlaub geben, das essen (nicht) vergönnen
;
kein unzucht an ehehalten dulden, bei einem ehehalten ein kind gewinnen, mit den ehehalten zänklich sein, etw. mit einem ehehalten bezeugen / erhalten / giften / granten / versehen
;
die erbaren / frommen / gedingten / geschworenen / hoffärtigen ehehalten
;
die ehehalten des baumeisters, der pfaffen
;
der brauch, die dienstzeit / gemeinsame, das geding der ehehalten
;
die geilheit / unzucht von ehehalten
.
Wortbildungen:
ehehaltenbuch
,
ehehaltendingung
,
ehehaltenleilachen
,
ehehaltenlon
.

Belegblock:

Luther, WA (
1544
):
Mancher Eehalt ist in eim guten dienst bey ehrlichen, frommen leuten.
Laufs, Reichskammergo.
135, 14
(
Mainz
1555
):
so soll er [bott] die proceß [...] nit einem kind, sonder seiner haußfrawen oder eynem andern seiner ehalten [zustellen].
Hoffmann, Würzb. Polizeisätze
189, 30
(
nobd.
,
1481
):
sol kein meister dem andern sein ehalten abe entspenen.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
15. Jh.
):
wa von wir nemen sulle atzung im haus, [...] auch ehaltenlon, auch wa von wir unser kinder ernern [sullen].
Ebd. (
1516
):
zwitracht so sich zwischen den ehehalten und irer herrschaft ie zu zeiten fürtragen.
Köbler, Ref. Nürnberg
67, 2
(
Nürnb.
1484
):
Das alle Burgere Eehalte͂ vnd andere wertliche persone͂ diser Stat oder ire͂ vntergerichte͂ vnterworfen
[...].
Sachs (
Nürnb.
1531
):
Wie groß nimbt ein haußhalten schaden, | Das mit ehalten ist beladen, | Geneschig, faul, untrew, geschwetzig, | [...] | Das doch offt kumbt, wa herr und fraw | Ist zu hündisch, karg unnd genaw, | Dem ehalt essens nicht vergand | Und teglich mit im kifft und grand.
Dienes, E. Gros. Witwenb.
47, 25
(
nürnb.
,
1446
):
schüllen [die iüngern witwen] die ehaltten an weysen als yre mütere.
Loose, Tuchers Haushaltb. (
nürnb.
,
1507
):
meiner Eehalten geding, des vngellters, des pierprewen contto czw Notturft des haußhalltens Stet hierinn.
Ebd. (
1513
):
adi 8 novembris von 54 eln tuchß czu eehaltenleilach.
Ebd. (
1518
):
hab ich des Kristof Kunrat rest in das new ehaltenpuch geczogen aff.
Leisi, Thurg. UB
7, 392, 2
(
halem.
,
1384
):
ob ainweders bi aim andern ehalten nach des andren toͮd kind gewun.
Lemmer, Brant. Narrensch.
81, 10
(
Basel
1494
):
Keller / vnd koͤch / megde / eehalt / knecht | Die mit der kuchen sint behafft.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1612
):
welcher ehehalt, knecht oder mägd, seinem maister ohne redlich ursachen vor dem zihl ausser dem dienst gehet, demselben ist der maister kain lohn nit schuldig.
Ebd. (
1611
):
wo irgend ehehalten ihren meistern oder frauen abtrügen und ohntreulich dienten.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 451, 8
(
schwäb.
,
1574
):
Von hüerten und ehehalten dingung.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
v. 1504
):
dise seine eehalten huͦlt der Wechselrainer schned und übel.
Ebd. (
1495
):
hetten die von Augspurg ain haus gemacht, wenn es hie starb an der bestelentz, so legt man arm leit und eehalten darein.
Ebd. (zu
1563
/
4
):
da wir gehört haben von unzucht und gailhait von eehalten und krancken, da seind wir verursacht worden, solche ordnung zuͤ geben.
Müller, Stadtr. Ravensb.
126, 10
(
oschwäb.
,
1413
):
der ain sach bezúgen wil mit sinen ehalten, dienern oder knechten, [...], mag denn der knecht [...] darfúr stan mit sinem aide.
Österley, Steinhöwels Äsop (
Ulm
1474
/
82
):
leret dise fabel, trüw ze behalten under den fründen, ouch in ainer jeden gamainsamy der eehalten und der herschafft.
Nyberg, Birgittenkl.
1, 179, 34
(
oobd.
1528
):
das vor etlichen jarn nachet alle ehalltten pfrunttner des closters sein gewest.
Auer, Stadtr. München (
moobd.
,
1343
):
Swenn die witub dem ehalten urlaup sol geben. Dinget ain wirt ainen ehalten umb lon auf ain genannte zeit, [...].
Dirr, Münchner Stadtr. (
moobd.
,
2. H. 14. Jh.
):
So sol dhain pader den juden, ir hausfrawn, irew chind, ir ehalten nicht paden.
Spechtler u. a., Frnhd. Rechtstexte
1, 114v, 13
(
moobd.
,
1524
):
Ehalten. Ain yeder Burger [...] soll sich frumer vnd Erberger Eehalten diener, vnd dienerin befleissen, vnd gebrauchen, auch dieselben versprechen vnd veranntwurten, derselben Eehalten gwondlichen dinstzeit, söllen sich zu Jarn, oder halben Jarn ennden.
Luther, WA  f.;
Hoffmann, a. a. O.
98, 26
;
Dinklage, Frk. Bauernweist.
71, 15
;
Lexer, Tucher. Baumeisterb. ; ;
Loose, a. a. O. ; ;
Geier, Stadtr. Überl. ; ; ;
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;
Hauber, UB Heiligkr. ;
Mollwo, Rotes Buch Ulm ;
Rapp, UB Stuttg. ;
Straus, Juden Regensb.
834,
Anm. 11;
Chron. baier. Städte.
43, 14
;
408, 33
;
Dirr, a. a. O. ;
Auer, a. a. O. ;
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 543, 3
;
Winter, Nöst. Weist. ; ;
Schmitt, Fachprosa
60, 27
;
Seuffert u. a., Steir. Landtagsakten
2, 138, 18
;
Vgl. ferner s. v.  1, , .