ehegenosse,
der
;
-n/-n
.
›Ehepartner‹ (beiderlei Geschlechts); im Singular zumeist auf den Ehemann bezogen;
zu (
die
2, (
der
1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1, , , .
Syntagmen:
js. e. sein
;
dem ehegenossen etw. erblich werden
;
der abgestorbene ehegenosse
;
der gewalt der ehegenossen
.
Wortbildungen:
ehegenossin
.

Belegblock:

Logau. Abdank.
168, 13
(
Liegnitz
1651
):
Jch richte hierbey meine Sinnen nicht unbillich auff Seine im Leben frome / im Tode seelige Hertzliebste Ehe⸗ und Hertzens⸗genossin.
Köbler, Ref. Nürnberg
193, 24
(
Nürnb.
1484
):
so solt demselben. das dannoch lepte Jn dem Eegeschriben vall von dem vermelten seinem abgestorben Eegenossen nichts erblich werden.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
55
(
Nürnb.
1517
):
Derhalb ist der gewalt der eegnosen gegen einander nit kurfrei, sunder gemesigt.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
85, 1340
;
zu Dohna u. a., a. a. O.
115
.