ehegemächt,
das
;
-(e)s
, auch
-en
und
-Ø/
auch
.
1.
›Ehegatte, Ehegattin, Ehepartner beiderlei Geschlechts‹;
zu (
die
2, vgl.
2
 1.
Vorwiegend ˹wobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte˺.
Bedeutungsverwandte:
, ; vgl. , , , ,  3.
Syntagmen:
ein e. des ehebruchs strafbar befinden
;
ein e
. (Subj.)
verscheiden, aussetzig werden, dem anderen brüchig (sein), nicht glauben, die ehescheidung begeren, etw. erben, sich verändern, sich e. S. benügen, mit tod abgehen, vor dem anderen absterben, zur kirchen gehen
,
zwei e. sich miteinander vermälen
;
des ehegemächtes beraubt sein
;
dem e. etw. bleiben, ein gut eigentümlich sein
;
das abgegangene / abgestorbene / beleidigte / leztlebende / unschuldige e
.;
eine klage, das absterben / kind des ehegemächtes
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
20, 12
(
rhfrk.
,
n. 1582
):
Wann zwey ehelüt zuesammen kommen [...] seind [...] auch die einander zuegebrachte [...] güter dem letztlebenden ehegemächt aigentumblich.
Roloff, Brant. Tsp.
246
(
Straßb.
1554
):
Die welt ist so vol untrew gar | Der Son seim Vatter nit glauben gtar | Noch ein Egemech dem andern mer.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
um 1400
):
so sich begibt, das ain egemächit vor dem andern mit tod abgeet [...], das dann die verlassen hab [...] denselbel kinden [...] verfangen sein soll, dann dieweil des abgegangen egemächits kind [...] im leben beleiben.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
A. 17. Jh.
):
Wan zwei ehegemecht [...] sich [...] mit ein ander ehlich vermöhlen [...]. das zuer zeit des lebent belibend ehegemechten eins oder mehr ihrer kinder von beiden banden geboren onverendert mit tod abgegangen wurde.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1533
):
so ein eegmächt an dem andern bruchig und das unschuldig dem schuldigen vergibt [...].
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Were dz die Eegemechd / in ir eeberedung ichts abredten [...].
Weñ ein Eegemechd vßsetzig wurd.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1552
):
Ein ehegemecht erbt die fahlgüeter, wa sich dann ain ehegemecht zum andernmal verendert, seien die güeter so erb und aigen ain verfangenschaft der alten kinder.
wann derselben ehegemecht eins mit tod abget, so werden desselben [...] güeter seinen freunden verfangen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 35, 42
(
schwäb.
,
1574
):
zehen guldin soll kain ehegemecht zur kürchen gehn, welchem sein hievor gehapt ehegemal kinder verlassen.
Ebd.
389, 23
(
1578
):
Wann das belaidigte ehegemächt die eheschaidung begeren wolte, solle [...].
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
17. Jh.
):
Clag des unschuldigen eegemehts. Dem unschuldigen eegemecht solle wider iren eebrichigen eeconsorten die in geist- und weltlichen rechten aufgesötzte straffen und clogen vorzunemen ganz unbenommen sein.
Bernoulli, Basler Chron. ;
Geier, a. a. O. ;
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen ;
Rennefahrt, Zivilr. Bern ;
ders., Staat/Kirche Bern ;
Schib, Urk. Laufenb.
286, 7
;
Köbler, a. a. O. ; ;
Wintterlin, a. a. O. ; ;
Vgl. ferner s. v.  2,
1
 3.
2.
›Erbvertrag unter Eheleuten‹;
zu (
die
2,
2
 1.
Syntagmen:
das e. recht ergehen
.
Wortbildungen:
ehegemächtnis
.

Belegblock:

Rwb (a. 
1531
);