ehegemahel,
der / das
sowie
die
;
-s/–
, auch
eheleute
.
›Ehepartner beiderlei Geschlechts (häufiger auf die Ehefrau bezogen)‹;
zu (
die
2,  3.
Bedeutungsverwandte:
,  1, ; vgl. ,  1.
Syntagmen
(in Folge der Genusschwankung nicht immer sicher erkennbar, welches Geschlecht gemeint ist):
ein e. haben / nemen, das e. des nächsten begeren
;
der e
. (Subj.)
sich an andere weiber hängen, in eine krankheit geraten, in ehebruch / zorn kommen
;
dem e. das werk der ehe versagen
;
an einem e. liegen, liebe gegen dem e. beweisen, mit dem e. leben, den ehebruch mit anderen ehegemahelen verbieten, got um ein e. anrufen / bitten, unter den ehegemahelen j. von todes wegen abgehen, jm. eine jungfrau zu einer ehegemahel zustehen
;
der tod, das gebot / gut des ehegemahels
;
der andere / christliche / fromme e., das abgestorbene / (herz)liebe / tugendreiche e
.;
das e. des kanzlers / nächsten; der ehebruch mit anderen ehegemahelen
.
Wortbildungen:
ehegemächelde
›Eheleute‹.

Belegblock:

Luther, WA (
1525
):
das man Gott umb ein from Ehgemahel bitte und anruffe.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Ehegemahel. Ehegeselle. Eheleut. Wirthleut. Bettgenossen.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Leipzig
1537
):
Du solt deines nechsten Ehgemalh, | Nit begern.
Franck, Decl.
336, 35
(
Nürnb.
1531
):
Mit welchen worten wirt nit allein verpotten der eebruch mit anderen eegemaheln / sonder auch alle huͦerey.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
137, 34
(
Nürnb.
1548
):
Ein from͂ ehrlich weib kan nichts weniger dulden / denn das jhr Ehegemahel an andere weyber sich henget.
Ebd.
146, 16
:
denn das du die hoͤchste lieb gegen deim Ehegemahel vnnd Kind beweysest.
Leisi, Thurg. UB
8, 188, 23
(
halem.
,
1394
):
Weders ouch under den egemaheln von todes wegen ab gǎt.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1598
):
so soll ds lebendig sines abgestorbnen ehegemahels guͦt allein erben.
Ders., Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1601
):
Wann ... zwey [...] sich verehelichet, und ouch khinder by nachgenderen ehegemaͤchelden erzilet.
v. d. Broek, Spiegel d. Sünders
226, 34
(
Augsb.
1476
):
hastu deim eegemahel [...] das werck der ee versaget [...] vnd dich vnwilligen mit worte͂ oder wercken erzeygt dardurch d’ander eegemahel ı͂ zorn eebruch od’ and’s úbel kômen ist soltu hieinn beichten.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Beweiben / verheyrathen / ein weib freyen / ein Ehegemahl nemen.
Qu. Brassó
4, 226, 16
(
siebenb.
,
1635
):
den 10. Sonntag Trinitatis ist mein liebes Ehegemahl Rosa [...] in ein schwere Krankheit geraden.
Harms u. a., Alberus. Fabeln
31, 20
;
Kehrein, a. a. O. ;
Wickram
4, 35, 19
;
Bachmann, Morgant ; ;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
v. d. Broek, a. a. O.
271, 12
;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 453, 33
;