ehegelübde,
das
;
–/-Ø
.
›Eheversprechen‹; wohl auch: ›Vereinbarung zwischen den Ehepartnern anlässlich einer Eheschließung‹;
zu (
die
2, .
Rechts- und Wirtschaftstexte.

Belegblock:

Luther, WA (
1544
):
das sie [Papisten] wider der Eltern willen Ehe geluͤbd bestetigen oder wider zurreissen.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
43, 2
(
thür.
,
1474
):
her endorffe synen swegern alle daz gud, daz sin wip gehabit hat zcu der zcyt der eegelobede, nicht antwerten.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
85, 11
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Were aber zwischen eheleuten vor oder in ihrem ehegelubdnus kein sonder pact ader geding, [...], aufgerichtet, [...].
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
139, 30
(
nobd.
,
1469
):
wie sie [...] domit solche eheglubde und beteidigunge abermals verbrochen hette.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. ;