ehebruch,
der
;
-s/-brüche
.
›Zuwiderhandlung gegen das sechste Gebot und das vor Gott geleistete eheliche Treueversprechen, in der Regel in Form außerehelicher sexueller Handlungen (theologisch als Kardinalsünde verstanden und juristisch als Verbrechen geahndet)‹; dazu tropisch: ›einzelner Akt des Ehebruchs‹; auch ütr. auf den Bruch anderer Treueversprechen;
vgl. (
die
2,
1
 4.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
3, 1649-1661
;
Hrg
1, 1213-15
.
Gegensätze:
vgl.  1.
Syntagmen:
(den) e. begehen / hassen / reinen / strafen / töten / tun / verbeissen / verbieten / verfluchen, mit jm. / etw. e. treiben, unterwegen lassen, den e. gering wiegen
;
der e. einreissen / zunemen, hurerei, verboten sein, die gewisheit nemen, alle ort des landes erfüllen
;
jn. eines ehebruchs verdächtigen
;
jn. an dem e. mit jm. erfinden, j. durch e. beflekt sein, seinem nächsten durch e. schaden, im e. leben / liegen, begriffen, kundig gemacht werden, mit e. besessen sein, die gewissen mit e. bestricken, j. vom e. lassen, etw. wissen, vor dem e. ein abscheuens haben
;
der offenbare ehebruch; der artikel / gewalt, die fertigkeit / ordnung / strafe, das laster des ehebruchs
.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
2, 665, 1
(
preuß.
,
1445
):
Desgleich sullen ouch wertliche richter thun bey offenbar eebroch, is sey man adir weib, und wucher [...], do got mag methe vorczornet werden.
Luther, WA (
1519
):
sol ein ytzlichs Christlichs mensch, das sein sunde beichten wil, ein warhafftigen [...] willen haben, [...] sich der sunde, die offentlich todtsunde seint, also eebruch, mordt, dieberey, ubel nachreden, wucher, unkeuscheit, rauberey [tzuentslahen].
Ders. Hl. Schrifft.
Jer. 3, 8
(
Wittenb.
1545
):
wie ich der abtrünnigen Jsrael Ehebruch gestrafft / vnd sie verlassen / vnd jr einen Scheidebrieff gegeben habe / Noch fürcht sich jre Schwester / die verstockte Juda nicht [...] vnd von dem geschrey jrer Hurerey ist das Land verunreiniget / Denn sie treibt Ehebruch mit steinen vnd holtz.
Alberus, Barf. Vorr. Alb. (
Wittenb.
1542
):
das schier kein Pfaff war / der fur hurerey vnd Ehebruch ein abschewens hette.
Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
v. 1558
):
die hohen frevel, alß dotschleger und gewaltsachen, [...], auch ehebruch, gehorn dem churfursten von Trier zu.
Rudolph, Qu. Trier (
mosfrk.
,
1593
):
Ordnung und straf des ehebruchs und unehelicher beiwohnung. Ein ehemann oder ehefrau, wenn sie im ehebruch öffentlich und beweißlich betretten oder sonsten kundig gemacht, [...] sollen gefänglich angenommen
[werden].
Ulner (
Frankf.
1577
):
Vmb eines Ehebruchs willen / sind die Koͤnig zu Rom veriagt vnd außgetrieben worden.
Karsten, Md. Paraphr. Hiob (
omd.
,
1338
):
Ebruch benymt gewisheit noch | Des worhaften erbekindes.
v. d. Lee, M. v. Weida. Spigell
25, 29
(
omd.
,
1487
):
Vngelowben adder ketzereÿ, ist ein geÿstlicher ehbruch vor gott.
Ebd.
47, 6
:
vinde ich dreyerleÿ geslecht der ehbrecher. Zcúm ersten ist ein einfeldiger adder slechter ehbruch das vornÿm nach der súnde [...]. Alß ßo ein person ehlich dÿe ander freÿ vnd ledig were vnd mitt einander vnzcucht vorbrechten [...]. Zcúm andern ist ein zcwifach ehbruch [...] ßo beÿde personn ehlich sein [...]. Zcúm dritten hatt der ehbruch ein ander vngestaltt der súnde, als ßo eÿnn person ehlich, dÿe ander geistlich.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
[der nachtpauer] habe den eebruch selber mit ir getrieben, [...]. Und er hat [...] gesagt, das euer eeweib ein hure were vor und nach, und das er das laster des eebruchs selbst mit ir getrieben het.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
38, 14
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Von jungfrauen- und frauenschwechen und vom ehepruch.
Turmair (
Nürnb.
1541
):
So aber eine von irem man im êebruch ergriffen ward, schneid er ir das hâr ab, [...] und stieß si nacket vor aller freundschaft aus dem hauß und steupets durch alle gassen aus.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
269, 24
(
Nürnb.
1548
):
Also einer der im ehebruch / vñ huren lebe͂ ligt / dem kan der buberey / wie jn duͦnckt / nit genug werde͂.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Nürnb.
1631
):
Blutschand, Ehebruch vnd Bettlerey, | Kommens nicht her auß Voͤllerey?
Goedeke, P. Gengenb. (o. O.
1516
):
laß vom eebruch ist mein rot.
Cirurgia H. Brunschwig (
Straßb.
[
1497
]):
das ist ein wund dar zuͦ ein ewig laster wan sye verdacht werden Ebruchs halben.
Roloff, Brant. Tsp.
976
(
Straßb.
1554
):
Steinigen [...] man soll versteinen | Und der gestalt all Eebruch reinen | [...] | All Eebrecherin soll man straffen dermassen | Damit sie ir Eebruch underwegen lassen.
Goldammer, Paracelsus
7, 171, 31
(
1530
):
so ist nun weiter zu wissen vom ehebruch, was derselbig sei. der erst ehebruch ist hurerei, das ist, daß die frauen als huren gebraucht werden, die nit zur hurerei geschaffen sein worden, sonder zur ehe.
Ebd.
174, 1
:
So ist auch ein ehebruch, so die ehe von einander gescheiden wird; es sei umb was ursach es wölle, so ist es ein ehebruch.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1529
):
Nach gottlichem raͤchten mag ein frommen eemoͤntschen zimmen, [...], das ander, so an offentlichem eebruch ergriffen wirt, von im ze stossen.
Lemmer, Brant. Narrensch.
33, 1
(
Basel
1494
):
Von eebruch [...] Eebruch / das gsatz yetz gantz veracht | Das keiser Julius hatt gemacht.
Ebd.
92, 68
:
Hett Bersabe jrn lib bedeckt | Sie wer durch ee bruch nit befleckt.
Lauater. Gespaͤnste
24r, 22
(
Zürich
1578
):
die muͦteren hattend eebruch / die vaͤtter bluͦtschanden begangen / die kind wurdend für bastarden gehalten.
Chron. Augsb. Anm. 1 (
schwäb.
, zu
1562
):
Margaret Fischer hat mit ainem den eebruch begangen, welchen ir man im haus ergriffen und entleibt.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1578
):
da man effentlichen ehebruch oder sonsten schandliche huorerey wiste, solle der obrigkeit angezaigt werden.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Der êpruch ist bei kopfverliern verpotten gewest.
Wackernell, Adt. Passionssp. H. II,
1168, 12
(
tir.
,
1514
):
Ich will auch der nicht vergessen, | Die mit dem eepruch send pesessen.
Kollnig, Weist. Schriesh.
163, 40
;
199, 16
;
Köbler, Ref. Wormbs
41, 13
;
142, 20
;
314, 5
;
Österley, Kirchhof. Wendunmuth ; ; ;
v. d. Lee, a. a. O.
13, 37
;
51, 6
;
Goerlitz u. a., Rechtsd. Schweidnitz
354, 22
;
v. Liliencron, Dür. Chron. Rothe ;
Kohler u. a., Bamb. Halsger. ;
Anderson u. a., Flugschrr.
24, 9, 10
;
Franck, Klagbr.
228, 10
;
ders., Decl.
336, 35
;
Reichmann, a. a. O.
138, 1
;
159, 25
;
Dietrich. Summaria
22v, 32
;
Lauterbach, Orhein. Rev. ; ; ;
Welti, Stadtr. Bern ;
Rennefahrt, a. a. O. ; ;
Sudhoff, Paracelsus ;
Goldammer, a. a. O.
2, 257, 19
;
Müller, Lands. St. Gallen
90, 1
;
Koller, Ref. Siegmunds ;
Adomatis u. a., J. Murer.
1354
;
Roloff, a. a. O.
971
;
Lemmer, a. a. O.
33, 38
;
64, 76
;
Wintterlin, a. a. O. ; ;
Rauwolf. Raiß ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 329, 27
;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
Moscouia
C 1r, 22
;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
34, 4
;
Öst. Wb.
3, 1128
.
Vgl. ferner s. v.  2, ,  2.