ehebeteidung,
ehebeteidigung,
die
;
-Ø/–
.
›Ehevertrag, vor der Ehe geschlossener Vertrag zur Klärung der Besitzverhältnisse der Ehepartner und ihrer Nachkommen‹;
vgl. (
die
2, .
Vorwiegend Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
; vgl. , ,  2, (
die/das
2, .
Syntagmen:
etw. in der e. bereden, etw. in der e. sein
.
Wortbildungen:
˹
ehebeteidingsman
,
ehebeteidungsfreund
˺ ›Zeuge des Ehevertrages, Trauzeuge‹.

Belegblock:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
37, 37
(
thür.
,
1474
):
wanne Thelen, synem wybe, eyn genant gelt ußgesatczt ist in der eebeteydigunge.
Ebd.
72, 39
:
daz sich synes bruder gelaßene wetwe vorwillet unde vorkart hat uff Conrad Wilden als eyn eebeteydingisman.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Was man der tochter der ehbeteidung halb hat sollen leihen schlechter unverdingter lehnunge, das soll man nach irem tode iren eldern vervolgen lassen.
Stahleder, Juliussp. Würzb.
303
(
nobd.
,
1573
):
[Die]
ehebethedungsfreundt
und beide Vertragspartner.
Grosch u. a., a. a. O.
18, 14
;
32, 26
.