edieren,
V.;
›etw. (Schriften, Bücher) herausgeben, veröffentlichen‹.
Belegblock:
Wie [...] die richter [...] die acta zu ediren schüldig.
Ebd.
213, 4
: daß [...] die underrichter [...] acta translata zu ediren und den partheyen mitzutheylen schüldig sein sollen.
Ebd.
248, 23
: soll in sölchem der peen und edirung der acta halb wie in andern causis extraordinariis [...] gehandelt werden.
zue rettung meines geruͤchtes / welches wegen voriger vbereileten edition sich mercklich verletzt befindet.
Edirn, Außgehn lassen / vnter die gemein geben. Jtem in den Rechten / ein Copey geben. [...]. Edition, Außlassung der Buͤcher / wenn man ein Buͦch vnder die Gemeyn last kommen.
Schulz/Basler, Neub.
5, 2004, 12
; Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 77
.