edelman,
der
;
-s/-Ø, -männer
, häufig auch:
edelleute
.
›Angehöriger des (niederen) Adels, Patrizier, Adliger‹ (im Unterschied z. B. zum
bauern
); vereinzelt aufgrund dessen adliger Herkunft auch: ›Offizier‹;
zu  1,
1
 6.
Bedeutungsverwandte:
 11,  1; vgl. ,  2.
Syntagmen:
einen e. finden
;
ein e. rennen / stehen, etw. anfangen / bauen / nemen / zalen, jm. lieb sein
;
j. ein e. sein / werden
;
einem e. etw
. (z. B.
den kopf
)
abschlagen, etw
. (z. B.
hundert gulden
)
geben / gebüren / schenken / schuldig sein
;
jn. für einen e. schätzen, j. gegen einen e. eine forderung haben, jn
. (z. B.
wucherer
)
zu edelleuten machen
;
der alte / arme / aufrürische / fromme / geborene / reiche / stolze / törichte / vertriebene, jm. anhängende e
.;
ein e. von art
;
eines edelmans gült / insiegel / mut / weib
.
Wortbildungen:
edelmännersiz
›Adelsgut‹,
edelmansbrief
›Adelsprivileg‹.

Belegblock:

Luther, WA (
1526
):
wie man eym auffrurischen baurn den kopff abschlegt, so sol man eym auffruͤrischen Edelman, Graven, Fuͤrsten auch den kopff abschlahen.
Ebd. (
1529
):
Bist du nicht ein Buͤrgermeister oder Edelman, das schadet dir nicht.
Ebd.
33, 656b
, 10 (
1531
):
thut ein Fuͤrst, Edelman oder Bauer etwas guts, so wil er sein ehre und nutz darunter suchen.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 2 (
mosfrk.
, o. J.):
dem junker [...] geben essen und trinken, wie das einem edelman geburt.
Karnein, Salm. u. Morolf
188, 5
(
srhfrk.
, Hs.
um 1470
):
ein gestule wonesan, | da geturste nieman uff gesitzen, | er were dann von art ein edelman.
Laufs, Reichskammergo.
176, 1
(
Mainz
1555
):
wann ein prelat, graff, herr, edelmann oder knecht [...] gegen einen prelaten, graffen, herren, edelmann oder anderen deß adels [...] fürderung hat.
Anderson u. a., Flugschrr.
22, 3, 31
([
Erfurt
]
1525
):
thut das best bey den herren vnd Edelleuͤtten.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 157, 12
(
nobd.
,
1464
):
gibt jerlich nach inhalt des edelmansbriefs [...] 5 somerin korns.
Ebd.
295, 26
:
aller pfaffen und edellewt guͤlt alzo angeslagen ist worden.
Lauterbach, Orhein. Rev. (
nalem.
,
v. 1509
):
Man macht ÿetz wuͦcherer, frowenscender, gottzlester zuͦ edelluten.
Gilman, Agricola. Sprichw.
1, 207, 18
(
Hagenau
1534
):
Do Adam reutte / und Eva span / Wer was do eyn Edelman.
Glitsch u. a., Hofger. Rottw.
87, 7
(
schwäb.
,
um 1435
):
Wil dhain fürst, herr, edelman, statt oder ander über ir frihait vidimus nemen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1525
):
seien schuldig all haußhäbig und gesessen [...] den edelleuten so die drew edelmännersitz und behawsung inhaben zu globen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 691, 33
(
schwäb.
,
um 1585
):
der mag [...] schriftlich durch [...] eins herren prelaten, edelmans, amptmans oder eines erbaren mans bekanntlich insigel stellen.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
etlich torott edellewdt [...] ritten auss auf die weg und strassen.
Bauer, Haller. Hieronymus-Br.
91, 29
(
tir.
,
1464
):
Es waren czwen reich ëdell man in der stat zu Alexandria.
Laufs, a. a. O.
142, 5
;
Österley, Kirchhof. Wendunmuth ;
Ralegh. America ;
Engel, Rats-Chron. Würzb.
198, 10
;
Rwb ff.;
Dietz, Wb. Luther ;
Wiessner, Wortsch. Wittenw. Ring.
1970, 47
.