duplik,
›Gegenantwort eines Beklagten auf die Replik des Anklägers als Antwort auf die erste Einrede des Beklagten auf die Anklage in einem Gerichtsprozess‹.
Vorwiegend Rechtstexte sowie agitative Texte.
Wortbildungen:
duplikschrift
Belegblock:
daß kein seel in der hell von den teufeln harter geplagt mög werden, dann wann ein armer den [...] advocaten [...] zuͦ teil wirt, dann da sint so vil action, exception, replik, duplik [...], also daß kein entledigung ist.
In sachen zwischen A. und B. geb ich diese geschrift, nemlich libel, exception, duplick etc.
Ebd.
241, 4
: der antworter [...] sein duplickschrift einzulegen [...] schüldig sein soll.
Ebd.
257, 15
: Was aber die schriftlich handlung antrifft, sollen dieselben als libell [...] oder sunst, auch replick, duplick, triplick [...] gestelt werden.
Wann replicirt worden / stehet dem Beklagten sein Duplik / vnd dem Klaͤger auff dieselb sein Triplic [...] bevor.
Du solt dich auch dar gegen der duplication versehen.