duplik,
duplikation
I,
die
;
aus
lat.
duplicātio
›Rückentgegnung‹
(
Georges
1, 2314
).
›Gegenantwort eines Beklagten auf die Replik des Anklägers als Antwort auf die erste Einrede des Beklagten auf die Anklage in einem Gerichtsprozess‹.
Vorwiegend Rechtstexte sowie agitative Texte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. sachbereichsverwandt): , .
Wortbildungen:
duplikschrift
.

Belegblock:

Schade, Sat. u. Pasqu. (
rhfrk.
1523
):
daß kein seel in der hell von den teufeln harter geplagt mög werden, dann wann ein armer den [...] advocaten [...] zuͦ teil wirt, dann da sint so vil action, exception, replik, duplik [...], also daß kein entledigung ist.
Laufs, Reichskammergo.
110, 1
(
Mainz
1555
):
In sachen zwischen A. und B. geb ich diese geschrift, nemlich libel, exception, duplick etc.
Ebd.
241, 4
:
der antworter [...] sein duplickschrift einzulegen [...] schüldig sein soll.
Ebd.
257, 15
:
Was aber die schriftlich handlung antrifft, sollen dieselben als libell [...] oder sunst, auch replick, duplick, triplick [...] gestelt werden.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Wann replicirt worden / stehet dem Beklagten sein Duplik / vnd dem Klaͤger auff dieselb sein Triplic [...] bevor.
Pfeiffer-Belli, Murner. Kl. Schrr.
6, 75, 19
(
Straßb.
1520
):
Du solt dich auch dar gegen der duplication versehen.
DRQEdit, BrandenbAnsbGO.
1539
Tit. [5, 1], A iijr;
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 76
.