dreibeinig,
auch
dreibeine,
dreibeinicht,
Adj.
phrasematisch gebraucht für einen ›dreibeinigen Stuhl, Schemel‹ (in der Rechtssymbolik dient dieser der Markierung des abgabepflichtigen Besitzes);
vgl. (Zahlwort) 17,
1
.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1629
):
wer so viel guts [...] hab, dass man kennen einen dreibeinigen sthul darauf stellen, der sein den achtenschnitt schüldigh.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
da saß ein obenteurer [...] auf einem dripainen stul.
Goedeke, Fischart, Flöh Haz
1225
(
Straßb.
1594
):
Ain weib saß bei der thüren nah, | [...] | Und het ain treibainigen stul.