dorfsherre,
der
;
-n/-n
.
›Grundherr (Besitzer), Lehensherr oder Gerichtsherr eines Dorfes, der die Beamten des Dorfes und (meist) das Dorfgericht einsetzt und dem Abgaben und Leistungen der Dorfbevölkerung zustehen‹; ein Dorf kann mehrere Dorfherren (auch juristische Personen, wie z. B. eine Stadt oder ein Kloster) haben, die sich dann die Rechte teilen;
zu , vgl.  167814.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
; vgl. , ,  1, .
Syntagmen:
j. d. sein
;
der d
. (Subj.)
den vorsiz haben, etw
. (z. B.
das faselvieh
)
halten
;
dem dorfsherren gefallen, j
. (z. B.
der schultheis
)
einem dorfsherren absterben
;
jn. für / vor einen d. erkennen / weisen, etw
. (z. B.
zins
)
von einem d. zu lehen gehen
.
Wortbildungen:
dorfsherschaft
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
130, 9
(
rhfrk.
,
1489
):
haben schultheiß und scheffen [...] erkant [...] meinen gnädigen herrn [...] für ihren dorf- und gerichtsherren.
Ebd.
232, 30
(
1496
):
wisen sy unsern gnedigsten hern pfalzgraven vor iren obersten dorfs- und vogtshern.
Ebd.
275, 7
(
1562
):
Der schöff weiset auch zu recht, daß der dorfsherr daß faßelviehe zweiteil halten, der pastor das dritteil.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
37, 23
(
nobd.
,
1488
):
Bevelch er sich dan fur die herrschaft, soll er billich bej der dorfsherrschaft pleiben und nit weiders beschwerth.
Ebd.
62, 10
(
1486
):
ob einem dorfsherrn ein schultheiß abstürbe, den neü gesetzten wieder aufzunehmen.
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
352, 19
(
nobd.
,
1512
):
Dise nachgeschriben zins [...] gehen von beyden dorfsherrn zu lehen und gehorn iklicher herrschaft halb zu.
Ebd.
353, 16
:
ein iklicher besitzer der gedachten vicarei ist dorfsherr mit vogtey, gebot, verbot und aller obrigkeyt zum halben teyl.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 182, 41
(
schwäb.
,
1580
):
Gerichtsordnung [...] (im namen) beeder irer gottsheüser als grunds-, gerichts- und dorfs-herrn (zu) Rammingen.
Ermisch, Sächs. Bergr. ;
Brinkmann, Bad. Weist. ;
Winter, Nöst. Weist. ;
Vgl. s. v.  2, .