dorfsherre,
der
;-n/-n
.›Grundherr (Besitzer), Lehensherr oder Gerichtsherr eines Dorfes, der die Beamten des Dorfes und (meist) das Dorfgericht einsetzt und dem Abgaben und Leistungen der Dorfbevölkerung zustehen‹; ein Dorf kann mehrere Dorfherren (auch juristische Personen, wie z. B. eine Stadt oder ein Kloster) haben, die sich dann die Rechte teilen;
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
j. d. sein
; der d
. (Subj.) den vorsiz haben, etw
. (z. B. das faselvieh
) halten
; dem dorfsherren gefallen, j
. (z. B. der schultheis
) einem dorfsherren absterben
; jn. für / vor einen d. erkennen / weisen, etw
. (z. B. zins
) von einem d. zu lehen gehen
.Wortbildungen:
dorfsherschaft
Belegblock:
haben schultheiß und scheffen [...] erkant [...] meinen gnädigen herrn [...] für ihren dorf- und gerichtsherren.
wisen sy unsern gnedigsten hern pfalzgraven vor iren obersten dorfs- und vogtshern.
Der schöff weiset auch zu recht, daß der dorfsherr daß faßelviehe zweiteil halten, der pastor das dritteil.
Bevelch er sich dan fur die herrschaft, soll er billich bej der dorfsherrschaft pleiben und nit weiders beschwerth.
ob einem dorfsherrn ein schultheiß abstürbe, den neü gesetzten wieder aufzunehmen.
Dise nachgeschriben zins [...] gehen von beyden dorfsherrn zu lehen und gehorn iklicher herrschaft halb zu.
Ebd.
353, 16
: ein iklicher besitzer der gedachten vicarei ist dorfsherr mit vogtey, gebot, verbot und aller obrigkeyt zum halben teyl.
Gerichtsordnung [...] (im namen) beeder irer gottsheüser als grunds-, gerichts- und dorfs-herrn (zu) Rammingen.