dorfsfrevel,
der
;
-s/–
.
›geringes Vergehen, das der Dorfgerichtsbarkeit unterliegt‹;
zu .

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
294, 27
(
rhfrk.
,
1430
):
ußgescheiden die gemeyne dorfsfreffel desselben gerichts, die mag desselben gerichtshere nemen und verbussen.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1518
):
und was onrecht und dorfsfrevel zu Öpffenbach gevallen, [...] ist ein ohnrecht funf ß. heller und ein dorfsfrevel zehen ß. heller.
Ebd. (
1608
):
Civilsachen, die nicht zentbar sein, ist ein dorfsfrevel, was durch schultheißen und gerichtspersonen verwiesen würd.
Kollnig, a. a. O.
92, 13
;
117, 14
;