dorffried,
dorffriede,
der
;
-s/-Ø
.
– Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›Einfriedung eines Dorfes‹; als Metonymie: ›bebauter, meist umfriedeter Bereich eines Dorfes, in dem eine besondere Friedenspflicht herrscht‹; steht im Gegensatz zu der zum Dorf gehörenden Feldflur und zur Allmende;
Bedeutungsverwandte:
; vgl. .

Belegblock:

Dinklage, Frk. Bauernweist.
111, 36
(
nobd.
,
15. Jh.
):
Und dorffrid soll ein jetlicher zumachen.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1291
):
Aber der dorffride des selben dorffs vacht an bi Burgkarts des ußrosten huse.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1512
):
Weiter melden si zu recht daz niemand andrer in des aigen march noch dorffrid [...] dringen noch fachen sol.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1597
):
Es sol ein jeder seinen dorffrid sumer und winter verfriden.
Graf-Fuchs, a. a. O. ;
2.
›Sonderfriede innerhalb des umzäunten Dorfes‹; ütr. auch: ›dem Frieden zugrunde liegende Dorfsatzung; den Frieden überwachendes ländliches Gericht‹.
Bedeutungsverwandte:
I, 1.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
nobd.
,
1506
):
Forder ist gewiest, das man eynen dorfffride vnd eynunge halden soll, was der schultheiss gebut von der herrn wegen.