dorffried,
dorffriede,
der
;-s/-Ø
.– Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›Einfriedung eines Dorfes‹; als Metonymie: ›bebauter, meist umfriedeter Bereich eines Dorfes, in dem eine besondere Friedenspflicht herrscht‹; steht im Gegensatz zu der zum Dorf gehörenden Feldflur und zur Allmende; Belegblock:
Und dorffrid soll ein jetlicher zumachen.
Aber der dorffride des selben dorffs vacht an bi Burgkarts des ußrosten huse.
Weiter melden si zu recht daz niemand andrer in des aigen march noch dorffrid [...] dringen noch fachen sol.
2.
›Sonderfriede innerhalb des umzäunten Dorfes‹; ütr. auch: ›dem Frieden zugrunde liegende Dorfsatzung; den Frieden überwachendes ländliches Gericht‹.Belegblock:
Forder ist gewiest, das man eynen dorfffride vnd eynunge halden soll, was der schultheiss gebut von der herrn wegen.