disponieren,
V.;
aus
lat.
disponere
›einteilen, verwalten, verfügen‹
(vgl.
Niermeyer
2002, 1, 448
;
Schulz/Basler, Neub.
4, 690
f.).
1.
›etw. verfügen, anordnen‹; speziell: ›seine Angelegenheiten regeln; etw. testamentarisch verfügen‹.
Bedeutungsverwandte:
 2, ; vgl. (V.) 10,  7,  11,  3,  7,  2, ,  1.
Wortbildungen:
disponiert
›fähig, imstande‹ (a. 1606).

Belegblock:

Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn (
Wolfenb.
1594
):
Vnd steht solchs bey E. G. allein, Wie es mit jhren geliebten Söhnen disponiren vnd anordnen wollen.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Disponiren / wie es mit nach gelassenen guͦttern gehalten werden soll / verordnen / sein letzten willen verordnen / testament auffrichten.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1576
):
dieselb [lechenschaft] hat ein pharrer daselbs zu sanct Merten, wan die vaciert, widerumben mit ainem tauglichen priester zu ersezen und allen sachen zu dispanieren.
2.
›etw. verteilen, über etw. verfügen‹.
Bedeutungsverwandte:
; vgl. (V.) 2,  4.

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
42, 17
(
Mainz
1509
):
Aber die ligende güttere [...] sollē den kindern nicht vfferstorben sein / sund’ das letstlebende macht haben die zu disponiren vnd zuuerschaffen nách seinem willen.
Ebd.
53, 4
:
also das soliche pacta vnd geding des vsufructum halb in solichen brautlauff brieffen verschrieben crefftig sein sollen vnd moͤgen / des eygenthumbs jre yedes disponiren nach seinem gefallen.