dinggeld,
das
.
1.
›Abgabe an die Grundherrschaft (und rechtspflegende Institution)‹, wohl im Sinne von ›Gerichtskosten‹; speziell: ›Verpflegungskosten der Gerichtspersonen‹;
vgl.  13, (
das
4.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 3 (
mosfrk.
,
1488
):
wer der guter hait, der ist zum ungeboden ding verbonden und schuldig zu komen und sal von eim iglichen morgen 3 hl. zu dinkgeld dem cloister geben, wan die guter sint also in den maißen verluwen, daß sie dem dinge solichen zins geben und gehorsam sollen sin.
Grimm, Weisth. (
nobd.
,
1533
):
dasz man den hübnern dinggeld schuldig sei 5 virtel weins und dem schultheiss IX denarios.
2.
›vereinbartes Schongeld (gegen Plünderung, für Freilassung)‹.
Syntagmen:
das d. schicken
.

Belegblock:

Rwb (a. 
1352
).
3.
›Abgabe an die Zunft beim Abschluss eines Arbeitsvertrages‹.
Syntagmen:
einen pfennig zu d. geben
.

Belegblock:

Rwb (a. 
1452
).