dieberei,
sehr vereinzelt:
deuberei,
die
;
-Ø/–
.
1.
›das Stehlen; Diebstahl‹; in einem sehr weiten Sinne offen zu Vergehen bzw. textlich als Vergehen semantisierten Handlungen anderer Art; vgl.  1, auch 2.
Überwiegend Rechtstexte, auch Chroniken.
Bedeutungsverwandte:
,  3, , , ; vgl. ,  1,  1,  2,  1,  1,  1.
Syntagmen:
d. treiben
;
d
. (Subj.)
dem landgericht zugehören
›in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts fallen‹;
der d. abnemen
›aufhören zu stehlen‹ /
tun
;
an der d. schuldig sein, jn. / sich durch d. in unglück bringen
,
sich für d. hüten
,
d. halber, mit d. berüchtigt sein / werden
›des Diebstahls verdächtigt werden‹,
mit d. gewinnen, eine tat begehen, bewerlich erfunden werden
›des Diebstahls überführt werden‹,
jn. um d. beklagen, j. um, von d. wegen gefangen sein, gehängt werden, im loch liegen
(mehrfach),
jn. zu d. bringen
;
die offenbare d
.;
der verdacht der d
.

Belegblock:

Luther, WA (
1519
):
sol ein ytzlichs Christlichs mensch, [...] ein warhafftigen vorsatz und willen haben, [...] sich der sunde, die offentlich todtsunde seint, also eebruch, mordt, dieberey, ubel nachreden, wucher, unkeuscheit, rauberey und dergleichen, sich tzuentslahen.
du gotis hoͤhister lesterer [...] lerist die leutt, gottis gepott tzuͦ reyssen, dieberey, rewberey, wucher unnd alle unnatuͤrlich werck treyben.
Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
A. 16. Jh.
, Hs.
2. H. 17. Jh.
):
ein mensch [...] der da beruchtiget würde zauberey, dieberey oder anderer böser thaten halber.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
da hieng man einer pekin sun [...] der lag vor eim jar auch im loch von dieberei wegen.
Unger, Richtes Stig (o. O.
1474
):
Wer er aber gefangen umb dieberey, wiltu im dann helffen, so purge in ausz dem gericht.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
M. 15. Jh.
):
mörderei prant und dieprei, die gehörn dem landgericht zue.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
76, 8
(
moobd.
,
1424
):
von warer schuld und tat wegen, die ich mit dieberey begangen und unbetwungenleich bechannt hab.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
23, 22
(
mslow. inseldt.
,
1501
):
Haußwirtin Catherina, die mit offenbarlicher Dieberey bewerlich erfunden worden iśt offt.
Wolf, Gesetze Frankf.
80
;
Kisch, Leipz. Schöffenspr. ;
Kohler u. a., Bamb. Halsger.
Harms u. a., Alberus. Fabeln
175, 118
;
Kehrein, Kath. Gesangb. ;
Skála, Egerer Urgichtenb.
30, 1
;
198, 19, 1
;
Vgl. ferner s. v. (V.) 14,  4.
2.
›Diebesgut‹; vgl.  2; Metonymie zu 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2,  2,  2,  2.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
mosfrk.
,
1477
?):
der meyger sol em schyrm dhon alß einem anderen bürger [...] eß enwere dan sach, das er das blodt oder diebery ain em hedt.
Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
wer in der kirchen stehilt, der kan nicht von dannen komen mit der duberie, er wirt begriffen.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Der man, der seinen dieb mit seiner diebereie hat angefangen.