devolvieren,
V.;
aus
dēvolvere
›fortrollen‹ (
Georges
1, 2120
).
›einen Gerichtsfall auf eine nächsthöhere Instanz übertragen‹.

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
181, 26
(
Mainz
1555
):
So soll nach außgang des jars die sachen abermals an das keyserlich cammergericht ipso iure devolvirt sein.
Ebd.
182, 17
:
soll der proceß in allermaß instituirt, fürderlich procediert und dem kläger in jarsfrist zu außtrag verholfen werden und im fall des verzugs die sach an das keyserlich cammergericht devolvirt sein.