denuncieren,
V.
›jm. etw. angeben, anzeigen‹, sowie: ›jn. durch eine rechtsrelevante Erklärung in einen bestimmten Status (die Acht) versetzen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1,  2.
Wortbildungen:
denunciation
.

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
25, 24
(
Mainz
1555
):
Ob zu erhaltung fridens und ainigkait im reich nutz, nott und gut sey, daß die churfürsten, fürsten und fürstmessigen nit anders, dann mit vorwissen und willen der kay. und kün. mt. [...] durch das kay. cammergericht in die acht denunctiert und erclert werden.
Rintelen, B. Walther
138, 11
(
moobd.
,
1552
/
8
):
so mag er eintweder dem Schuldner umb Enthebung der Pürgschaft beclagen, oder aber dem Glaubiger ordenlich denuncieren und untersagen, das er die Bezallung bey dem Schuldner ersuech.
Ebd.
138, 14
:
Wo dann der Glaubiger über solliche Denunciation saumig erschin, [...] so wäre ime alsdann der Pürg gänzlich entbunden.
Laufs, a. a. O.
188, 22
.