denuncieren,
V.
›jm. etw. angeben, anzeigen‹, sowie: ›jn. durch eine rechtsrelevante Erklärung in einen bestimmten Status (die Acht) versetzen‹.
Wortbildungen:
denunciation
Belegblock:
Ob zu erhaltung fridens und ainigkait im reich nutz, nott und gut sey, daß die churfürsten, fürsten und fürstmessigen nit anders, dann mit vorwissen und willen der kay. und kün. mt. [...] durch das kay. cammergericht in die acht denunctiert und erclert werden.
so mag er eintweder dem Schuldner umb Enthebung der Pürgschaft beclagen, oder aber dem Glaubiger ordenlich denuncieren und untersagen, das er die Bezallung bey dem Schuldner ersuech.
Ebd.
138, 14
: Wo dann der Glaubiger über solliche Denunciation saumig erschin, [...] so wäre ime alsdann der Pürg gänzlich entbunden.
Laufs, a. a. O.
188, 22
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