definitiv,
wohl
das
;
–/-e
.
›endgültiges Urteil‹;
Wortbildungen:
definitiverat
›Rat, in dem eine Rechtssache endgültig entschieden wird‹.

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
83, 13
(
Mainz
1555
):
Aber die andern acta, in denen diffinitive oder sonst auf wichtige interlocutorien
[›Zwischenbescheide‹]
beschlossen, soll der cammerrichter alle sambstag [...] außtheylen.
Ebd.
95, 34
:
So soll [...] die sach [...], darin sie strittig, an den cammerrichter [...] gelangen und zu derselben ermessenheit stehen, zu sollicher strittigen sachen [...] nach gelegenheyt, [...] auß den beysitzern zu verordnen oder aber dieselben in dem andern diffinitive-rhat [...] die relationes widerumb anzuhören.
Ebd.
85, 34
;
264, 15
.