buschgeding,
das
;
Grundwort zu
mhd.
gedinge
›Gericht, Übereinkunft, Vertrag‹
(, 771f.).
›Gerichtsverhandlung, bei der gegen Waldfrevler verhandelt wird‹;
zu
1
 1,  5.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1565
):
die sämblichen großen erben, so beim gemeinen holz- oder büschgeding und brüchtenverhör gegenwertig seind.